Unwirksame Befristung einer Lehrkraft nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz
An den Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern sind u.a. „Lehrkräfte für besondere Aufgaben“ beschäftigt. Einige dieser Lehrkräfte verfügen über einen befristeten Arbeitsvertrag mit dem Befristungsgrund „§ 2 Abs. 1 WissZeitVG“. Hiernach ist die Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und –lehrer, das nicht promoviert ist, bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig. Das Bundesarbeitsgericht hat in der Entscheidung vom 01.06.2011 (7 AZR 827/09) festgestellt, dass eine solche Befristung nicht in jedem Fall wirksam ist. Zulässig ist die Befristung nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG bei „wissenschaftlichem und künstlerischem Personal“. Dieser Begriff bestimmt sich inhaltlich-aufgabenbezogen. Maßgeblich ist die Art der überwiegend zu erbringenden Dienstleistung. Die wissenschaftliche Dienstleistung muss zeitlich überwiegen oder zumindest das Arbeitsverhältnis prägen. Wissenschaftliche Tätigkeit ist hiernach alles, „was nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist“. Hierzu kann auch die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten an Studierende und deren Unterweisung in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden gehören. Allerdings muss dem Lehrenden die Möglichkeit zur eigenständigen Forschung und Reflexion verbleiben. Eine „wissenschaftliche Lehrtätigkeit“ ist also von einer „unterrichtenden Lehrtätigkeit ohne Wissenschaftsbezug“ abzugrenzen. Fremdsprachenlektoren, die lediglich Sprachkenntnisse vermitteln, unterfallen hiernach in der Regel nicht dem Begriff des wissenschaftlichen Personals (Quelle: BAG, 01.06.2011 – Az. 7 AZR 827/09 – nach juris, Rz. 35).
Das Arbeitsgericht Rostock hat sich dieser Auffassung insoweit angeschlossen, als es die Befristung eines Arbeitsverhältnisses mit einer Lehrkraft für unwirksam erklärte, der schon nach der Stellenbeschreibung neben der Lehrtätigkeit nicht hinreichend Zeit für forschende Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsverhältnisses bleibt.
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Rechtsanwalt Karsten Bossow, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Medizinrecht, Rostock