UPDATE MoPeG: Steuerbefreiungen des GrEStG gehen in die nächste Runde

Mit dem Wachstumschancengesetz, welches noch immer keinen Zuspruch des Bundesrates gefunden hat, sollten unter anderem steuerrechtliche Unzulänglichkeiten des MoPeG - welches zum 01.01.2024 in Kraft tritt - geschlossen werden.

Dies betraf insbesondere die in § 5 Absatz 3 Satz 1, § 6 Absatz 3 Satz 2 und § 7 Absatz 3 Satz 1 des GrEStG geregelten Steuerbefreiungen. Mit dem MoPeG wird der Begriff des Gesamthandsvermögens abgeschafft, auf den diese Normen jeweils abstellen. Das Wachstumschancengesetz stellte klar, dass für die genannten Regelungen eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2024 gelten sollte. Zwar fand das Wachstumschancengesetz noch nicht die nötige Mehrheit im Bundesrat, hinsichtlich der Anwendbarkeit der genannten Normen besteht jedoch kein Grund zur Sorge mehr.

Diese bleiben aufgrund der Artikel 29 und 30 des am 15.12.2023 beschlossenen Kreditzweitmarktförderungsgesetzes nunmehr jedenfalls bis zum Ablauf des 31.12.2026 anwendbar, indem ein neuer § 24 GrEStG eingeführt wird, wonach rechtsfähige Personengesellschaften (und damit insbesondere die rechtsfähige GbRs sowie KGs und OHGs) für Zwecke der Grunderwerbsteuer weiterhin als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen gelten.