Urlaubsabgeltung und Arbeitslosengeld

Endet das Arbeitsverhältnis und konnte der Arbeitnehmer den ihm zustehenden Urlaub nicht nehmen, hat er gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf Abgeltung des noch offenen Urlaubs.

Wird der Arbeitnehmer im Anschluss an das Arbeitsverhältnis arbeitslos und beantragt Arbeitslosengeld, ruht gem. § 143 SGB III der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs.

In einem vom Bundesarbeitsgericht zu entscheidenden Fall endete das Arbeitsverhältnis während einer Arbeitsunfähigkeit. Der Arbeitgeber zahlte zunächst die Urlaubsabgeltung nicht, so dass die Arbeitnehmerin sie einklagte. Über dieses Verfahren informierte sie die Bundesagentur für Arbeit, die wiederum beim Arbeitgeber anzeigte, dass mögliche Ansprüche teilweise auf sie übergehen würden. Dabei ging sie fehlerhaft davon aus, dass sich der Ruhenszeitraum bis zum Beginn des Arbeitslosengeldbezuges verschieben würde.

Der Arbeitgeber zahlte die Urlaubsabgeltung an die Arbeitnehmerin aus. Die Bundesagentur machte sodann geltend, dass ihr vom Arbeitgeber das Arbeitslosengeld teilweise zu erstatten sei. Diesem Verlangen kam der Arbeitgeber nach und forderte wiederum von der Arbeitnehmerin, ihm diesen Betrag zurückzuzahlen. Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage ab und begründete dies damit, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet war, Zahlungen an die Bundesagentur für Arbeit zu leisten. 

Zwar ruhte der Anspruch der Arbeitnehmerin auf Arbeitslosengeld wegen der Urlaubsabgeltung. Gemäß § 143 Abs. 2 Satz 2 SGB III beginnt der Ruhenszeitraum aber mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Er lief parallel zum Krankengeldbezug der Arbeitnehmerin, so dass diese anschließend Anspruch auf das Arbeitslosengeld hatte. Der Arbeitgeber war nicht zur Zahlung an die Bundesagentur verpflichtet, so dass er auch keine Erstattung von der Arbeitnehmerin verlangen konnte. (Urteil des BAG vom 17.11.2010, Az. 10 AZR 649/09)

Ihre Ansprechpartner im Arbeitsrecht und Sozialrecht:

Rechtsanwältin Dr. Doris Geiersberger und
Rechtsanwalt Karsten Bossow