Urlaubsanrechnung während der Freistellung nach Kündigung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 17.05.2011 (Az.: 9 AZR 189/10) entschieden, dass im Zusammenhang mit einer Kündigungserklärung erteilte Freistellung von der Arbeitspflicht unter Anrechnung der Urlaubsansprüche, die Erklärung hinreichend deutlich erkennen lassen muss, in welchem Umfang die Urlaubsansprüche angerechnet werden sollen.

Ist der Arbeitnehmer ab sofort unter Anrechnung der Urlaubstage von der Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge freigestellt, ist die Erklärung aus seiner Sicht auszulegen. Ergibt sich aus dieser nicht hinreichend deutlich, ob der volle Urlaubsanspruch für das Jahr oder nur der Teilurlaub gemäß § 5 BUrlG nach der Kündigung angerechnet werden soll, geht dies im Zweifel zulasten des Arbeitgebers.

Das BAG hat erklärt, dass der Arbeitgeber es in der Hand hat, den Umfang der Freistellung eindeutig festzulegen. Im vom BAG zu entscheidenden Fall ging aus der Freistellungserklärung des Arbeitgebers nicht eindeutig hervor, ob die Freistellung des Arbeitnehmers lediglich unter Anrechnung des Teilurlaubs oder des vollen, dem Arbeitnehmer insgesamt noch zustehenden Urlaubs erfolgen sollte. Das BAG ging in Folge der Unsicherheit zu Gunsten des Arbeitnehmers davon aus, dass der Resturlaub nicht während der Freistellung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist verbraucht wurde.

Arbeitgebern ist daher zu raten, ihre Freistellungserklärungen hinreichend deutlich zu formulieren, damit die Erklärung nicht zu ihren Ungunsten erfolgt.

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Rechtsanwältin Dr. Doris Geiersberger, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Rostock
Rechtsanwalt Karsten Bossow, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Medizinrecht, Rostock