Urlaubsanspruch bei kurzfristiger Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses

Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht ein Abgeltungsanspruch des nicht gewährten Urlaubs. Der volle Urlaubsanspruch entsteht nach einer Wartezeit von 6 Monaten. Scheidet der Arbeitnehmer vor Erfüllung dieser Wartezeit, beispielsweise in der ersten Kalenderhälfte aus dem Arbeitsverhältnis aus, erwirbt er einen Teilurlaubsanspruch für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.

Der Kläger war beim Beklagten drei Jahre beschäftigt. Im Arbeitsvertrag waren 26 Arbeitstage Urlaub vereinbart. Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2012. Vor Ablauf der Kündigungsfrist schlossen die Parteien mit Wirkung ab dem 2. Juli 2012 einen neuen Arbeitsvertrag. Dieses neue Arbeitsverhältnis kündigte die Beklagte fristlos im Oktober 2012. Die Beklagte gewährte dem Kläger für das Jahr 2012 insgesamt 20 Tage Urlaub.

Die Parteien stritten nun darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, sechs weitere Urlaubstage abzugelten. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, mit Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses beginne ein vom vorherigen Arbeitsverhältnis unabhängiger neuer urlaubsrechtlicher Zeitraum, somit seien insgesamt nur 20 Urlaubstage für das Jahr 2012 abzugelten. Der Kläger habe für beide Arbeitsverhältnisse nur Teilurlaubsansprüche erworben. Der Kläger hingegen begehrte den vollen Jahresurlaub von 26 Urlaubstagen. Sowohl die Vorinstanzen als auch das Bundesarbeitsgericht gaben dem Kläger Recht. Er hat einen Anspruch auf den vollen Jahresurlaub von 26 Tagen.

Jedenfalls in den Fällen, in denen aufgrund vereinbarter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bereits vor Beendigung des ersten Arbeitsverhältnisses feststeht, dass es nur für eine kurze Zeit unterbrochen wird, entsteht ein Anspruch auf ungekürzten Vollurlaub, wenn das zweite Arbeitsverhältnis nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres endet (Urteil vom 20.10.2015 -9 AZR 224/14).

Mit seinem Urteil bestätigt das Bundesarbeitsgericht, dass jedes neue Arbeitsverhältnis urlaubsrechtlich eigenständig zu behandeln ist. Im Fall einer nur kurzfristigen Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses kann hiervon eine Ausnahme gelten. Dies aber nur, soweit vor Ende des ersten Arbeitsverhältnisses vertraglich feststeht, dass es nur für eine kurze Zeit unterbrochen wird und die Wartezeit von sechs Monaten bei Zusammenrechnung beider Arbeitsverhältnisse erfüllt ist. Welcher Zeitraum unter einer kurzen Unterbrechung zu verstehen ist, ergibt sich aus der Pressemitteilung des BAG nicht. Ob sich eine Eingrenzung aus den Urteilsgründen – die zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vorlagen- entnehmen lässt, wird bezweifelt, da die Frage der kurzen Unterbrechung auch bei anderen Regelungen bereits Streitgegenstand war und eine Begrenzung bisher vermieden wurde. Da die Unterbrechung im vorliegenden Fall auch nur bei einem Tag lag, bedurfte es sicherlich keiner Aussage zur Kurzfristigkeit der Unterbrechung.

Für Fragen rund um das Urlaubsrecht beraten Sie gern:
Rechtsanwältin Dr. Doris Geiersberger, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Mediatorin, Rostock,
Rechtsanwalt Karsten Bossow, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Medizinrecht, Rostock,
Rechtsanwältin Janin Gurtz, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Rostock