Urlaubsanspruch entsteht auch bei unbezahltem Sonderurlaub
Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung vom 06.05.2014 (AZ. 9 AZR 678/12) festgestellt, dass Arbeitnehmer gesetzliche Urlaubsansprüche auch dann erwerben, wenn sie wegen eines Sonderurlaubs unbezahlt von der Arbeitsleistung freigestellt sind. Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes entsteht der gesetzliche Urlaubsanspruch, wenn ein Arbeitsverhältnis besteht und die Wartezeit erfüllt ist. Kürzungsregelungen ergeben sich aus speziellen Gesetzen, wie z.B. während der Elternzeit. Für den unbezahlten Sonderurlaub, bzw. wie in dem zu entscheidenden Fall für eine Freistellung während der Pflegezeit, bestehen derartige Regelungen nicht. Daher hatte die klagende Arbeitnehmerin Urlaubsansprüche auch in der Zeit erworben, in der sie unbezahlten Sonderurlaub hatte (Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichtes Nr. 22/14).
Diese Entscheidung steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum ruhenden Arbeitsverhältnis. So hat das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 07.08.2012 (9 AZR 353/10) festgestellt, dass gesetzliche Urlaubsansprüche auch dann entstehen, wenn der Arbeitnehmer eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung bezieht und in dieser Zeit das Arbeitsverhältnis ruht. Zu beachten ist allerdings, dass die Urlaubsansprüche 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfallen, wenn der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen an der Arbeitsleistung gehindert war. Auch im ruhenden Arbeitsverhältnis können somit Urlaubsansprüche verfallen (vgl. BAG vom 07.08.2012, 9 AZR 353/10).
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