Urlaubsgewährung nach fristloser Kündigung unwirksam
Wird ein Arbeitnehmer gekündigt, stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer regelmäßig bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Anrechnung von Urlaubs- und sonstigen Freizeitausgleichsansprüchen von der Arbeitsleistung frei. Dem Arbeitgeber ist nämlich zumeist nicht daran gelegen, dass der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist noch im Unternehmen weiter beschäftigt wird. Gründe hierfür sind die Besorgnis, dass der Arbeitnehmer vielleicht vertrauliche Unterlagen beiseiteschafft und dass der Arbeitnehmer ohnehin nicht mehr seine volle Arbeitskraft in den Dienst des Unternehmens stellt. Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts war eine solche Vorgehensweise zulässig. Mit Urteil vom 10.02.2015 (9 AZR 455/13) hat das Bundesarbeitsgericht diese Rechtsprechung nun in einem Grundsatzurteil geändert.
Im zu entscheidenden Fall wurde der Arbeitnehmer fristlos und nur hilfsweise ordentlich gekündigt. Im Kündigungsschreiben stellte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für den Fall der wirksamen ordentlichen Kündigung unter Anrechnung sämtlicher Urlaubs- und Überstundenansprüche von der Erbringung der Arbeitsleistung frei. Im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens einigten sich die Parteien auf einen Vergleich. In einem Folgeprozess klagte der Arbeitnehmer nun auf Urlaubsabgeltung.
Nachdem die Vorinstanzen unterschiedlicher Ansicht waren, gab das BAG dem Kläger hinsichtlich der unwirksamen Urlaubsgewährung Recht. Kündigt ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos sowie hilfsweise ordentlich unter Wahrung der Kündigungsfrist und erklärt er im Kündigungsschreiben, dass der Arbeitnehmer für den Fall der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung unter Anrechnung der Urlaubsansprüche freigestellt wird, wird der Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Erholungsurlaub nicht erfüllt, wenn die außerordentliche Kündigung unwirksam ist. Nach § 1 BurlG setzt die Erfüllung des Anspruchs auf Erholungsurlaub neben der Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung auch die Zahlung der Vergütung voraus. Deshalb gewährt ein Arbeitgeber durch die Freistellungserklärung in einem Kündigungsschreiben nur dann wirksam Urlaub, wenn er dem Arbeitnehmer die Urlaubsvergütung vor Antritt des Urlaubs zahlt oder vorbehaltlos zusagt. (Quelle: BAG Pressemitteilung Nr. 2/15)
Mit diesem Grundsatzurteil ist es Arbeitgebern bei Ausspruch einer fristlosen Kündigung nun verwehrt, den Arbeitnehmer unter Anrechnung von Urlaubsansprüchen von der Erbringung der Arbeitsleistung freizustellen. Damit besteht für den Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess immer die Gefahr der Doppelbelastung durch Zahlung des Annahmeverzugslohns und von Urlaubs(abgeltungs)ansprüchen, soweit das Arbeitsgericht feststellt, dass die Kündigung unwirksam ist. Arbeitgeber sind daher gut beraten, wenn sie bereits vor Ausspruch einer Kündigung rechtlichen Rat einholen und die Wirksamkeit der Kündigung prüfen lassen.
Hierzu berät Sie gern:
Rechtsanwältin Dr. Doris Geiersberger, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Mediatorin, Rostock,
Rechtsanwalt Karsten Bossow, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Medizinrecht, Rostock,
Rechtsanwältin Janin Gurtz, Rostock