Verabschiedung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
Der Bundestag hat das Direktzahlungen-Durchführungsgesetz (DirektZahlDurchfG) in seiner Sitzung am 22.05.2014 verabschiedet. Der Beschluss berücksichtigt die Empfehlungen des Ausschusses für Ernährung und Landwirtschaft, der insbesondere die Regelungen zum Dauergrünland und der Flächennutzung im Umweltinteresse überarbeitet hatte. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 13.06.2014 darauf verzichtet, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Einer Verkündung des DirektZahlDurchfG in der vom Bundestag verabschiedeten Fassung steht damit wohl nichts mehr im Weg.
Das DirektZahlDurchfG enthält die nationalen Vorgaben für die Direktzahlungen an die Landwirtschafts-betriebe nach Maßgabe der GAP-Reform (EU VO 1307/2013) und regelt das ab dem 01.01.2015 geltende Zuwendungsregime.
Der Gesetzgeber macht von seiner Berechtigung Gebrauch, von einer Prämienkürzung für Betriebe ab-zusehen, deren Prämie mehr als 150.000,00 € beträgt. Im Gegenzug führt der Gesetzgeber die Umvertei-lungsprämie ein, die Betriebsinhabern auf Antrag gewährt wird.
Ferner sieht der Gesetzgeber vor, dass die Basisprämienregelung für den Zeitraum bis einschließlich 2018 auf regionaler Ebene angewendet wird. Als Regionen gelten die Bundesländer; lediglich Berlin und Brandenburg sowie Niedersachsen, Hamburg und Bremen werden jeweils als eine Region zusammenge-fasst. Ab 2019 wird eine bundeseinheitliche Basisprämie gelten.
Grundsätzlich haben die Betriebe nach der GAP-Reform einen Zahlungsanspruch, die bisher betriebs-prämienberechtigt waren und einen entsprechenden Antrag stellen. Das DirektZahlDurchfG sieht vor, dass auch denjenigen Betrieben eine Basisprämie gezahlt wird, die bisher keine Betriebsprämie erhalten haben. Das gilt aber nur für die Betriebe, die Rebflächen bewirtschaften. Von der Berechtigung, eine entsprechende Regelung zugunsten des Obst- oder Gemüseanbaus sowie des Speise- oder Pflanzkartoffelanbaus einzuführen, hat der Gesetzgeber dagegen verzichtet. Ferner sind Betriebe basisprämienberechtigt, denen bisher Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen wurden oder die bisher keine eigenen oder gepachteten Zahlungsansprüche innehatten, gleichwohl 2013 landwirtschaftliche Erzeugnisse hergestellt haben. Im Übrigen regelt das DirektZahlDurchfG die Grundlagen für die Junglandwirtförderung.
Neben diesen Vorschriften enthält das DirektZahlDurchfG die Vorgaben für Zahlungen für klima- und umweltschutzförderliche Landbewirtschaftungsmethoden, insbesondere die Erhaltung von Dauergrünland sowie die Flächennutzung im Umweltinteresse (sog. Greening). Für Dauergrünlandflächen in FFH-Gebieten (umweltsensibles Dauergrünland) besteht ein umfassendes Umwandlungs- und Pflugverbot. Dauergrünlandflächen, die nicht als umweltsensibel einzustufen sind, dürfen nur nach einer Genehmigung umgewandelt werden; ggf. ist als Kompensation in derselben Region eine andere Fläche mit der entsprechenden Hektarzahl als Dauergrünland anzulegen. Wenn der Dauergrünlandanteil in einer Region um mehr als 5 % im Vergleich zu dem noch bekanntzugebenden Referenzanteil abnimmt, wird eine Um-wandlungsgenehmigung nicht erteilt. Der Gesetzgeber ermöglicht es der Bundesregierung, in einer Rechtsverordnung Ausnahmen zu regeln.
Für Betriebe, die mehr als 15 ha Ackerland bewirtschaften, gilt ab dem 01.01.2015 die Verpflichtung, eine Fläche, die mindestens 5 % der gemeldeten Ackerlandfläche beträgt, als „im Umweltinteresse genutzte Fläche“ auszuweisen. Die Gewichtungsfaktoren zur Berechnung der Fläche, die ein Betrieb entsprechend auszuweisen hat, ergeben sich aus Anhang X der EU VO 1307/2013. Die Gewichtungsfaktoren werden derzeit auf europäischer Ebene neu gefasst. Im Umweltinteresse genutzte Flächen sind u. a. brachliegende Flächen, Terrassen, Landschaftselemente, Pufferstreifen, bestimmte Aufforstungsflächen sowie Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder durch Pflanzung und Keimung von Samen gebildete Begrünungen. Das DirektZahlDurchfG legt weitere Anforderungen fest, die erfüllt sein müssen, damit bestimmte Flächen (z. B. mit Zwischenfruchtanbau) als im Umweltinteresse genutzte Flächen eingestuft werden. Die Details kann die Bundesregierung in einer Rechtsverordnung regeln.
Das Direktzahlungen-Durchführungsgesetz ebnet den Weg für die Umsetzung der GAP-Reform und die künftige Agrarförderung. Der Gesetzgeber macht von einigen Regelungsspielräumen Gebrauch und setzt die unionsrechtlichen Vorgaben um, insbesondere zum Dauergrünlanderhalt und Greening als maßgeblichen Bestandteil einer umweltgerechten Landwirtschaft. Das Gesetz lässt gut den Rahmen erkennen, in dem sich die Betriebe künftig bewegen müssen. Sicherlich wird die Praxis zahllose Fragen aufwerfen. Es bleibt abzuwarten, ob die Detailregelungen, die der Gesetzgeber – wie mittlerweile üblich – der Bundesregierung und ihren Rechtsverordnungen vorbehält, zuverlässige Antworten liefern werden.
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Rechtsanwalt Dr. John Booth, Fachanwalt für Agrarrecht und Steuerrecht, Schwerin