Verdeckte Gewinnausschüttungen durch unangemessene Geschäftsführerbezüge

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 24.08.2011 (Az: I R 510) nochmals Stellung dazu genommen, wann Geschäftsführervergütungen gegenüber einem GmbH-Gesellschafter derart unangemessen sind, dass sie als verdeckte Gewinnausschüttungen (VGA) anzusehen sind und damit nicht den Gewinn der Gesellschaft mindern.

Nach Auffassung des BFH ist ein Fremdvergleich anzustellen. Dabei sind die tatsächlich an den geschäftsführenden Gesellschafter der GmbH als Geschäftsführervergütung getätigten Leistungen mit denen zu vergleichen, die an einen Geschäftsführer, der nicht Gesellschafter der GmbH ist, gezahlt werden würden. Der BFH stellt zunächst klar, dass es bei diesem Vergleich keine festen Regeln gibt. Es komme stets auf den Einzelfall an.

Der angemessene Betrag, der auch einem Dritten gezahlt werden würde, ist durch Schätzung zu ermitteln. Bei der Schätzung müssen neben dem tatsächlich gezahlten Gehalt auch weitere, übliche Leistungen in einem Geschäftsführeranstellungsvertrag mit berücksichtigt werden. Unangemessen und damit eine verdeckte Gewinnausschüttung (VGA) sind Bezüge eines geschäftsführenden Gesellschafters nur, wenn die an ihn gezahlten Bezüge und Nebenleistungen den oberen Rand einer durch den BFH zugestandenen Bandbreite an angemessenen Leistungen übersteigen.

Im Ergebnis ist es damit nach wie vor schwer, in der Praxis die Angemessenheit von Bezügen eines geschäftsführenden GmbH-Gesellschafters rechtssicher zu beurteilen. Es fehlt an klaren Berechnungsformen bzw. Vergleichskriterien. Jedoch ist auch der BFH der Ansicht, dass es eine Bandbreite für angemessene Entlohnungen eines geschäftsführenden Gesellschafters gibt. Verdeckte Gewinnausschüttungen (VGA) liegen erst vor, wenn diese Bandbreite überschritten wird.

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Rechtsanwalt Ingo Glas, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Agrarrecht, Rostock
Rechtsanwalt John Booth, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Agrarrecht, Schwerin
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