Vergabe – Nebenangebot, Ausschluss bei Zweifeln am Gleichwertigkeitsnachweis

Die Vergabekammer Mecklenburg-Vorpommern hatte sich in ihrem Beschluss vom 13.03.2013 (2 VK 09/12) im Nachprüfungsverfahren mit einem Nebenangebot für die Gründung zu befassen.

In ihrem Beschluss stellt die Vergabekammer zunächst fest, dass der Bieter grundsätzlich gehalten ist, die zum Nachweis der Gleichwertigkeit seines Nebenangebots geforderten Unterlagen bereits mit dem Nebenangebot vorzulegen. Dabei müssen die mit der Angebotsprüfung befassten Personen in die Lage versetzt werden, allein der anhand vom Bieter vorgelegten Unterlagen und ohne Nachforschungen beurteilen zu können, ob die angebotene technische Variante geeignet ist, den Beschaffungsbedarf für das konkrete Bauvorhaben zu befriedigen.

Nebenangebote, die Gründungsmaßnahmen betreffen, sind Nachweise beizufügen, denen sich nachvollziehbar entnehmen lässt, dass ein erhöhtes Baugrundrisiko ausgeschlossen ist. Verbleibende Unklarheiten gehen zu Lasten des Bieters.

Danach sind Nebenangebote zwingend und sofort auszuschließen, wenn der Gleichwertigkeitsnachweis im Angebot unvollständig ist, Unklarheiten enthält oder sonst geeignet ist, bei den mit der Angebotsprüfung befassten Personen berechtigte Zweifel an der Schlüssigkeit zu erzeugen. Für die Entscheidung ist ohne Belang, ob sich diese Zweifel im Ergebnis weiterer Nachforschungen auflösen lassen oder als unbegründet herausstellen.

Mit dieser Entscheidung verstärken sich in der Praxis für die Bieter die rechtlichen Unsicherheiten für Nebenangebote weiter.

Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Dr. Gerold Kantner, Mediator, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rostock