Vergaberecht – Keine Wertung von Nebenangeboten, wenn Preis einziges Zuschlagskriterium!
Der BGH hat mit Beschluss vom 27.01.2014 (X ZB 15/13) eine seit der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 07.01.2010 strittige Frage beantwortet. Dabei ging es um die Frage, ob Nebenangebote zugelassen und gewertet werden dürfen, wenn in einem europaweiten Vergabeverfahren der Preis das einzige Zuschlagskriterium ist.
Im Nachprüfungsverfahren wurde bereits entschieden, dass die Wertung von Nebenangeboten dann unzulässig ist, wenn der Preis das alleinige Zuschlagskriterium sei.
Auch in dem vom Auftraggeber angestrebten Beschwerdeverfahren zum OLG Jena vertrat dieses die Auffassung, dass eine Wertung der Nebenangebote nicht in Betracht kommt. Das OLG Jena sah sich an einer Zurückweisung der sofortigen Beschwerde aufgrund einer abweichenden Entscheidung des OLG Schleswig schließlich gehindert und legte deshalb dem BGH zur Entscheidung vor.
Der BGH entscheidet, dass Nebenangebote grundsätzlich nicht zugelassen und gewertet werden dürfen, wenn in einem europaweiten Vergabeverfahren der Preis als alleiniges Zuschlagskriterium vorgesehen ist.
Der BGH hat diese Entscheidung selbst auf der Grundlage der nationalen Norm getroffen und den EuGH nicht um eine Vorabentscheidung dieser Frage ersucht.
Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Dr. Gerold Kantner, Mediator, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rostock