Vergaberecht – Rechtsschutz bei intransparenten Wertungskriterien hinsichtlich einer Dienstleistungskonzession
Das OLG Dresden hat sich in seinem Urteil vom 13.08.2013 (13 W 439/13) mit dem Rechtsschutz bei intransparenten Wertungskriterien im Zusammenhang mit einer Dienstleistungskonzession auseinandergesetzt und hierzu festgestellt:
1. Schreibt ein öffentlicher Auftraggeber seinen Beschaffenheitsbedarf – auch in Gestalt einer Dienstleistungskonzession – förmlich aus, begründet er damit ein vorvertragliches Vertrauensverhältnis. Aus diesem Vertrauensverhältnis heraus folgt grundsätzlich ein Anspruch der Bieter auf Unterlassung rechtswidriger Handlungen.
2. Das vergaberechtliche Transparenzgebot, dem auch die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen unterliegt, erfordert, dass der Auftraggeber Wertungskriterien, deren Inhalt sich für die Bieter nicht von selbst versteht, mit den Vergabeunterlagen so konkretisiert, dass der Bieter die dahinterstehenden Bewertungspräferenzen des Auftraggebers erkennen und sein Angebot danach einrichten kann.
3. Außerhalb des Anwendungsbereiches des Kartellvergaberechts ist vorbeugender Rechtsschutz für Bieter zulässig. Dass das in den §§ 935 ff. ZPO geregelte Verfahren vom Nachprüfungsverfahren vom GWB abweicht und durch Auslegung vergaberechtlichen Besonderheiten angepasst werden muss, steht dem nicht entgegen.
4. Ein Unterlassungsanspruch des Bieters kann, falls er Aussicht auf Erfolg hat, entsprechend § 570 Abs. 3 ZPO über eine einstweilige Anordnung bis zur Entscheidung über seine Beschwerde gesichert werden.
Ihr Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Dr. Gerold Kantner, Mediator, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rostock