Vergaberecht – Streitbeilegende Vergleiche unterliegen dem Vergaberecht
Die vergleichsweise Beendigung von Streitigkeiten über die Vertragsabwicklung kann vergaberechtliche Konsequenzen haben.
Wird ein solcher Vergleich von einem öffentlichen Auftraggeber geschlossen, kann das unter vergaberechtlichen Gesichtspunkten nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes problematisch sein.
So hat der Europäische Gerichtshof am 14.11.2013 in der Rechtssache C–221/12 entschieden, dass ein zur Beilegung eines Rechtsstreits geschlossener Vertrag eine mit dem Europarecht nicht zu vereinbarende Direktvergabe darstellen kann.
Artikel 59 und 56 AEUV sind dahin auszulegen, dass der Wille, bestimmte durch frühere Vereinbarungen eingeräumte Rechte nicht zu verletzen, eine mit dem Unionsrecht unvereinbare Erweiterung der Vereinbarung durch Direktvergabe nicht rechtfertigen kann. Das gilt auch, wenn dies zur Beilegung eines anhängigen Rechtsstreits geschieht und auf Gründe zurückzuführen ist, auf die die Parteien keinen Einfluss haben.
Wirtschaftliche Gründe, wie der Wille, die Wertminderung einer wirtschaftlichen Tätigkeit zu vermeiden, können es nicht rechtfertigen, dass eine Dienstleistungskonzession über diese Tätigkeit mit grenzüberschreitendem Interesse abweichend von den in Artikel 59 und 56 AEUV verankerten Grundsätzen der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung unmittelbar vergeben wird.
Die Entscheidung setzt die bisherige Rechtsprechung des EuGH zur vergaberechtlichen Relevanz von Vertragsänderungen fort. Vor einer streitschlichtenden Vertragsänderung ist daher im Einzelfall zu prüfen, welche Regelungen möglich sind, ohne eine neue Ausschreibungspflicht auszulösen.
Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Dr. Gerold Kantner, Mediator, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rostock