Verjährung im Rahmen steuerstrafrechtlicher Ermittlungsverfahren

Bei der Betreuung steuerstrafrechtlicher Verfahren – sei es nach Ermittlungen der Behörden oder nach einer Selbstanzeige gem. § 371 AO – stellt sich aufgrund der oftmals großen Verfahrensdauer häufig die Frage nach einer möglichen Verjährung. Im Steuer- bzw. Steuerstrafrecht ist insoweit zwischen der Festsetzungs- und der Verfolgungsverjährung zu unterscheiden.

1.    Festsetzungsverjährung
Die Festsetzungsverjährung behandelt die Frage, ob die Finanzverwaltung noch Steuern festsetzen kann. Dies ist gem. § 169 Abs. 1. S. 1 AO nur bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist möglich. Sie beträgt grundsätzlich 4 Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen wurde, 10 Jahre und soweit eine Steuer leichtfertig verkürzt wurde, 5 Jahre.

Fristbeginn ist gem. 170 Abs. 1 AO der Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist bzw., wenn dies erforderlich war, in dem die Steuererklärung eingereicht worden ist. Ist eine Steuererklärung nicht abgegeben worden, obwohl es erforderlich war, beginnt die Frist mit Ablauf des 3. Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist.

Beginnen die Behörden vor Ablauf der Frist mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen, so läuft die Frist insoweit nicht ab, bevor die auf Grund der Ermittlungen zu erlassenden Bescheide unanfechtbar geworden sind. Das gleiche gilt, wenn dem Steuerpflichtigen vor Fristablauf die Einleitung eines Strafverfahrens bekannt gegeben worden ist.

2.    Verfolgungsverjährung
Die strafrechtliche Verfolgungsverjährung richtet sich nach den §§ 78 ff. StGB. Die Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich 5 Jahre und ist im Falle der Steuerhinterziehung damit erheblich kürzer als die Festsetzungsfrist.

Sie beginnt mit Beendigung der Tat. Dies ist bei Abgabe einer Steuererklärung die Bekanntgabe des unrichtigen Steuerbescheides, bei falscher Lohnsteuer-Voranmeldung der Eingang derselben beim Finanzamt. Bei der Umsatzsteuer ist auf die entsprechende Jahreserklärung abzustellen. Wiederholt der Steuerpflichtige darin nur die falschen Angaben aus den 12 Voranmeldungen, so beginnt die Frist dennoch mit Abgabe der Jahreserklärung. Bei der Gewerbesteuer und allen Grundlagenbescheiden kommt es auf die Bekanntgabe durch die jeweils zuständige Stelle (Stadt/Gemeinde) an. Im Falle der Nichtabgabe einer Steuererklärung ist die Tat bei Veranlagungsschluss beendet, schätzt das Finanzamt vorher die Höhe der Steuern, mit Bekanntgabe des Schätzungsbescheides.

Nach jeder Unterbrechung der Verjährungsfrist gem. § 78 c StGB beginnt diese von neuem. Sie endet jedoch jedenfalls bei Erreichen der so genannten absoluten Verjährung – das Doppelte der normalen Verjährungsfrist – mithin nach 10 Jahren ab Beendigung der Tat.

In diesem Zusammenhang kann § 396 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AO relevant werden. Hängt die Beurteilung der Tat als Steuerhinterziehung davon ab, ob ein Steueranspruch besteht, ob Steuern verkürzt oder ob nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt sind, so kann das Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft oder nach Klagerhebung vom Gericht ausgesetzt werden, bis das Besteuerungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Die Strafgerichte machen hiervon nicht selten Gebrauch, um auf die von den Finanzgerichten aufgearbeiteten Besteuerungsgrundlagen zurückgreifen zu können. Während der Aussetzung des Verfahrens ruht die Verjährung, was jedoch nicht auf die absolute Verjährung durchschlägt. Ein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens kann vor dem Hintergrund steuerstrafrechtlicher Ermittlungs- und finanzgerichtlicher Klageverfahren daher zum zwischenzeitlichen Eintritt der absoluten Verjährung führen.

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Rechtsanwalt Ingo Glas, Fachanwalt für Agrarrecht und Steuerrecht, Rostock

 

 

 


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