Verjährung wird durch Mängelrüge per E-Mail nicht verlängert

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einem Hinweisbeschluss vom 30.04.2012 im Verfahren 4 U 269/11 entschieden, dass eine Mängelrüge per E-Mail nicht der Schriftformerfordernis des § 13 Abs. 5 Nr. 1 S. 2 VOB/B erfüllt, sofern nicht eine qualifizierte elektronische Signatur vorliegt. Mit einer E-Mail kann deshalb die Verjährungsfrist für Mängel nicht wirksam verlängert werden.

Nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 S. 2 VOB/B hat nur die schriftliche Mängelanzeige eine verjährungsverlängernde Wirkung. Gemäß § 126 Abs. 1 BGB verlangt die Einhaltung der Schriftform, dass die Mängelanzeige von dem Anzeigenden eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden muss. Diese Form kann nach § 126 Abs. 3 BGB auch durch die in § 126 a BGB geregelte elektronische Form (qualifizierte elektronische Signatur) ersetzt werden.

Das Schriftformerfordernis des § 126 BGB gilt auch für das Schriftformerfordernis der VOB/B. Durch die Vereinbarung der VOB/B werden die gesetzlichen Bestimmungen des BGB insbesondere die Regelung über die Rechtsgeschäfte nach § 104 bis 185 BGB nicht abbedungen. Die VOB/B baue vielmehr auf der Grundlage der Vorschriften des BGB auf und ändere bzw. ergänze diese lediglich entsprechend der Interessenlage der Parteien.

Auf Umstände, die erst nach Eintritt der Verjährung vorgelegen haben, kommt es für die rechtliche Beurteilung der Zulässigkeit der Erhebung der Verjährungseinrede nicht an.

Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Dr. Gerold Kantner, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Mediator, Rostock