Verlängerung der Reinvestitionsfristen wegen COVID-19-Pandemie
Verlängerung der Reinvestitionsfrist für § 6b EStG durch § 52 EStG
Mit dem zweiten Corona-Steuerhilfegesetz hat der Bundestag u.a. eine Fristverlängerung für Reinvestitionen zur Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter (§ 6b EStG) verabschiedet. Ziel ist die Erhaltung der Liquidität der Unternehmen während der COVID-19-Pandemie.
Gewinnmindernde Rücklagen die bei der Veräußerung eines einkommensteuerrechtlich begünstigten Wirtschaftsgutes aus dem Betriebsvermögen gebildet wurden, müssen bis zum Ablauf der Reinvestitionsfristen auf ein Ersatzwirtschaftsgut übertragen werden. Geschieht dies nicht, ist die Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen.
Die gesetzliche Neuregelung besagt, sofern eine Rücklage am Schluss des nach dem 29.02.2020 und vor dem 01.01.2021 endenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden ist und aufzulösen wäre, endet die Reinvestitionsfrist nun erst am Schluss des darauffolgenden Wirtschaftsjahres.
Voraussetzung der Verlängerung der Reinvestitionsfrist um ein Jahr ist mithin, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bildung einer gewinnmindernden Rücklage bei der Veräußerung eines begünstigten Wirtschaftsgutes vorliegen und, dass die bestehende Reinvestitionsfrist im Zeitraum vom 01.03.2020 bis 31.12.2020 endet. Endet die Reinvestitionsfrist dagegen außerhalb des gesetzlich bestimmten Zeitraumes, greift die Verlängerung nicht.
Verlängerung der Reinvestitionsfrist für Ersatzbeschaffung
Mit BMF-Schreiben vom 13.01.2021 teilt das Bundesministerium der Finanzen zudem die vorübergehende Verlängerung von Reinvestitionsfristen bei Rücklagen für Ersatzbeschaffung nach der Einkommensteuer-Richtlinie (EStR R 6.6) mit. Im Unterschied zur oben dargestellten Reinvestitionsrücklage scheidet bei der Ersatzbeschaffungsrücklage ein Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen nicht durch Veräußerung aus, sondern wird vernichtet und der Eigentümer erhält dafür eine Entschädigung.
Eine Gewinnverwirklichung durch Aufdeckung stiller Reserven kann unter den Voraussetzungen der Einkommensteuer-Richtlinie R 6.6 bei einer Ersatzbeschaffung vermieden werden. Die Ersatzbeschaffung muss vor dem Ablauf der maßgeblichen Reinvestitionsfrist geschehen. Ansonsten muss die gebildete Rücklage gewinnerhöhend aufgelöst werden.
Voraussetzung ist, dass ein Wirtschaftsgut des Anlage- oder Umlaufvermögens infolge höherer Gewalt oder infolge oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs gegen Entschädigung aus dem Betriebsvermögen ausscheidet und innerhalb einer bestimmten Frist ein Ersatzwirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt wird, auf dessen Anschaffung oder Herstellung die aufgedeckten stillen Reserven übertragen werden können. Außerdem ist das Wirtschaftsgut wegen der Abweichung von der Handelsbilanz in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen.
Die in EStR R 6.6 geregelten Reinvestitionsfristen für die Ersatzbeschaffung oder Reparatur bei Beschädigung wurden mit BMF-Schreiben vom 13.01.2021 um ein Jahr verlängert, wenn diese Fristen ansonsten in einem nach dem 29.02.2020 und vor dem 01.01.2021 endenden Wirtschaftsjahr ablaufen würden.
Voraussetzung der Verlängerung der Reinvestitionsfrist ist somit zum einen, dass die oben dargestellten Voraussetzungen vorliegen und, dass die Reinvestitionsfrist in dem Zeitraum 01.03.2020 bis 31.12.2020 endet. Enden laufende Reinvestitionsfristen nicht in diesem Zeitraum, sind sie von der Verlängerung nicht betroffen. Wenn aber eine Rücklage im Zeitraum zwischen dem 01.03.2020 und dem 31.12.2020 noch vorhanden ist und in diesem Zeitraum ablaufen würde, endet die Reinvestitionsfrist am Schluss des darauffolgenden Wirtschaftsjahres.
Fazit
Wurde eine gewinnmindernde Rücklage bei der Veräußerung eines einkommensteuerrechtlich begünstigten Wirtschaftsgutes gebildet oder ist ein Wirtschaftsgut des Anlage- oder Umlaufvermögens infolge der Zerstörung durch höhere Gewalt oder infolge oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden und wurde zur Vermeidung der Aufdeckung einer stillen Reserve eine Rückstellung für die Ersatzbeschaffung gebildet, sollte geprüft werden, ob sich die Reinvestitionsfrist um ein Jahr verlängert hat.