Verlängerungsoption in einem Miet- oder Pachtvertrag erlischt mit Ablauf der regulären Vertragsdauer

Das Oberlandesgericht Celle hat mit Urteil vom 12.03.2014 (Az.: 7 U 164/13 (L)) entschieden, dass ein Optionsrecht nicht bestehen bleibt und auch nicht wieder auflebt, wenn das Miet- oder Pachtverhältnis nach Ablauf der regulären Vertragszeit auf unbestimmte Zeit fortgesetzt wird.

In seiner Entscheidung führt das OLG Celle aus, dass insoweit auch die Geltendmachung einer konkludenten Verlängerung des Landpachtvertrages nicht weiter hilft. Denn selbst dann, wenn man bereits in der Fortsetzung des Pachtgebrauches ab dem auf das reguläre Vertragsende folgenden Tag die konkludente Ausübung des Optionsrechtes sehen wollte, so wäre dies zu spät ausgeübt worden, da die Ausübung erst nach Ende der befristeten regulären Pachtzeit erfolgte.

Zudem würde sich das durch die Fortsetzung des Gebrauchs konkludent verlängerte Miet- oder Pachtverhältnis zwar mit dem Inhalt des ursprünglichen Vertragsverhältnisses, jedoch ohne die Verlängerungsoption fortsetzen. Die Verlängerungsoption erlösche mit dem Ablauf der regulären Vertragszeit und lebe auch nicht wieder auf. Hiermit schließt sich das OLG Celle eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 06.12.2000 (Az.: XII ZR 167/98) an.

Offengelassen hat das OLG Celle die in Literatur und Rechtsprechung umstrittene Frage, ob die Ausübung der Option ihrerseits der Schriftform bedarf.

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Rechtsanwalt Steffen Wenzel, Rostock