Veröffentlichung von Agrarbeihilfen im Internet rechtswidrig

Der Europäische Gerichtshof hat die Veröffentlichung von Agrarbeihilfenempfängern im Internet mit Urteil vom 09.11.2010 untersagt. Die europäischen Vorschriften, die die Veröffentlichung vorsehen, sind teilweise ungültig.

In den verbundenen Rechtssachen C-92/09 und C-93/09 hat das VG Wiesbaden den Europäischen Gerichtshof mit der Bitte um Klärung der Frage angerufen, ob die Veröffentlichung der Agrarbeihilfenempfänger im Internet mit höherrangigem europäischen Recht vereinbar ist. Der Europäische Gerichtshof hat dies nunmehr verneint. Die konkrete Art der Veröffentlichung ist unverhältnismäßig, da sie zur Erreichung des Ziels der Veröffentlichung, Transparenz zu schaffen, nicht erforderlich ist. Die konkrete Veröffentlichung samt Namensnennung und konkret erhaltenen Beträgen aus beiden Fonds (EGFL und ELER) unabhängig von deren Intensität stellt in diesem Zusammenhang einen nicht gerechtfertigten Eingriff in das Privatleben und den Schutz der personenbezogenen Daten dar. Die EU-Behörden hätten eine Abwägung zwischen den Persönlichkeitsrechten und dem jeweils konkret unterschiedlichen Veröffentlichungsinteresse vornehmen müssen. Dieser Voraussetzung sei durch die unterschiedslose Veröffentlichung aller Empfänger mit allen Daten nicht genüge getan.

Die Entscheidung bezieht sich lediglich auf natürliche Personen. Eine endgültige Klärung für Personenhandels- oder Kapitalgesellschaften (im Sinne des deutschen Rechts) ist mit dem Urteil unmittelbar nicht verbunden. Allerdings hat der Europäische Gerichtshof die Schutzbedürftigkeit von Personenhandels- und Kapitalgesellschaften in anderen Entscheidungen bisher als entsprechend gegeben angesehen, wenn der Name einer natürlichen Person aus der Unternehmensbezeichnung bestimmbar ist. Diese Linie hat der Gerichtshof fortgesetzt. Allerdings sollen die mitgliedstaatlichen Behörden nicht verpflichtet sein, vor der Veröffentlichung der Daten von Gesellschaften in jedem Einzelfall von sich aus zu prüfen, ob die Bezeichnungen der Gesellschaften einen Rückschluss auf die Namen natürlicher Personen zulassen.

Bereits veröffentlichte Beihilfenempfänger – auch natürliche Personen – werden auf Grund der Unwirksamkeit der Veröffentlichungsvorschriften darüber hinaus nicht aus den Datenbanken gelöscht. Eine Rückabwicklung findet nicht statt.

Obwohl das Urteil somit nicht sämtliche Veröffentlichungen verbietet, hat sich der Bund dazu entschieden, die unter der Domain „agrar-fischerei-zahlungen.de“ eingerichtete Datenbank zu schließen, bis eine Neuregelung der Veröffentlichungsvorschriften vorliegt. Daher profitieren zumindest derzeit alle Beihilfenempfänger von dem Urteil des Gerichtshofes. Ob und wie die Datenveröffentlichung in Zukunft erfolgen wird, bleibt abzuwarten.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Philipp Groteloh