Veröffentlichung von Jahresabschlüssen im elektronischen Bundesanzeiger
Möchte ein Agrarunternehmer seinen Betrieb in einer haftungsbeschränkten Rechtsform führen, gleichwohl der Verpflichtung zur Veröffentlichung seines Jahresabschlusses im elektronischen Bundesanzeiger entgehen, kann dies durch eine eingetragene Genossenschaft erreicht werden.
Eine Kapitalgesellschaft wie GmbH oder Aktiengesellschaft ist verpflichtet, ihren Jahresabschluss über den elektronischen Bundesanzeiger offenzulegen (§ 325 HGB). Mit Änderung des Handelsgesetzbuches vom 04.10.2013 wurde klargestellt, dass diese Verpflichtung auch Personenhandelsgesellschaften betrifft, bei denen keine natürliche Person haftbar ist. In der Landwirtschaft sind hiervon insbesondere die GmbH & Co. KG betroffen. Die Nichtbeachtung der Offenlegungspflicht kann durch Ordnungsgeld durch das Bundesamt für Justiz geahndet werden.
Auch Genossenschaften sind grundsätzlich verpflichtet, ihren Jahresabschluss über den elektronischen Bundesanzeiger offenzulegen (§ 339 HGB). Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Offenlegung kann aber nicht sanktioniert werden. Die entsprechenden Sanktionsvorschriften im HGB gelten nicht für die Offenlegungsverpflichtung eingetragener Genossenschaften. Entsprechendes wurde uns in einem diesbezüglichen Verfahren vom Bundesamt für Justiz mit Schreiben von Dezember 2013 bestätigt.
Ihre Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Ingo Glas, Fachanwalt für Agrarrecht und Fachanwalt für Steuerrecht, Rostock
Rechtsanwalt John Booth, Fachanwalt für Agrarrecht und Fachanwalt für Steuerrecht, Schwerin
Rechtsanwalt Dr. Thomas Hänsch, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Rostock