Veröffentlichung von Videoaufnahmen eines Arbeitnehmers nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Jeder Person steht nach dem Grundgesetz ein Recht am eigenen Bild zu. Dieses Recht wird auch in § 22 des Kunsturhebergesetzes (KUG) garantiert. Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Dies gilt auch in einem Arbeitsverhältnis, wenn Fotos von Arbeitnehmern für die unternehmerischen Zwecke des Arbeitgebers gemacht werden.
Das Bundesarbeitsgericht hatte nun darüber zu entscheiden, ob Bildnisse die während eines laufenden Arbeitsverhältnisses im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer erstellt wurden, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelöscht werden müssen. Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der während des Arbeitsverhältnisses schriftlich seine Einwilligung dazu gab, dass der beklagte Arbeitgeber von ihm und einem Teil der Belegschaft Filmaufnahmen für die Öffentlichkeitsarbeit des Unternehmens macht. Der beklagte Arbeitgeber ließ hiervon einen Werbefilm herstellen, der auf der Internet- Homepage von Dritten eingesehen werden konnte. Nachdem der Arbeitnehmer aus dem Unternehmen ausschied, widerrief er seine Einwilligung und forderte seinen ehemaligen Arbeitgeber auf, das Video aus dem Netz zu nehmen. Der beklagte Arbeitgeber folgte dieser Aufforderung unter Vorbehalt. Der Arbeitnehmer begehrte vor dem Arbeitsgericht Unterlassung und Schmerzensgeld. (Quelle: Pressemitteilung BAG Nr. 8/15)
Die Klage hatte im Revisionsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Die von dem Arbeitnehmer ohne Einschränkung gegebene schriftliche Zustimmung erlischt nach Ansicht des BAG nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Ein späterer Widerruf ist zwar grundsätzlich möglich, jedoch hat der Kläger für diese gegenläufige Ausübung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung keinen plausiblen Grund angegeben.
Mit seiner Entscheidung stellt das BAG klar, dass eine ohne Einschränkung erteilte Einwilligung nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses erlischt. Sie kann zwar grundsätzlich widerrufen werden, ein solcher Widerruf darf aber nicht willkürlich erfolgen. Der Arbeitnehmer muss hierfür einen plausiblen Grund angeben können. Ob ein plausibler Grund vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Soll ein Foto beispielsweise suggerieren, dass der Arbeitnehmer im Unternehmen weiterhin beschäftigt ist, hat der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses jedenfalls einen Anspruch auf Löschung. Wurden Filmaufnahmen zu Werbezwecken erstellt, wird ein plausibler Grund schwerlich vorzutragen sein. Arbeitnehmer sollten deshalb gut überlegen, ob Sie Bildnisse, wie Fotos oder Videos von sich erstellen lassen. Einer Einwilligung des Arbeitnehmers bedarf es hierfür in jedem Fall.
Es berät Sie:
Rechtsanwältin Dr. Doris Geiersberger, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Mediatorin, Rostock,
Rechtsanwalt Karsten Bossow, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Medizinrecht, Rostock,
Rechtsanwältin Janin Gurtz, Rostock