Veröffentlichungspflichten von Gesellschaften in Liquidation

Das Landgericht Bonn hat durch Beschluss vom 20.11.2009 (Az.: 34 T 631/ 09) nochmals bestätigt, dass auch Gesellschaften in Liquidation – hier eine GmbH i.L. – bis zur Beendigung des Liquidationsverfahrens zur Veröffentlichung ihrer Jahresabschlüsse im elektronischen Bundesanzeiger – oft auch als eBundesanzeiger bezeichnet – verpflichtet sind.

Die Offenlegungs- und Veröffentlichungspflicht des Jahresabschlusses im elektronischen Bundesanzeiger trifft gemäß §§ 325 ff. HGB sämtliche Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG), auch wenn diese nicht aktiv am Wirtschaftsverkehr teilnehmen. Die Pflicht zur Erstellung eines Jahresabschlusses erwächst bei Kapitalgesellschaften aus ihrer Stellung als Kaufmann kraft Gesetzes nach § 6 HGB. Mit der Eintragung einer Kapitalgesellschaft in das Handelsregister beginnt diese Pflicht. Sie endet erst mit der vollständigen Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt auch die Gesellschaft in Liquidation als vollwertige Gesellschaft.

Für die Liquidatoren der Liquidationsgesellschaften ergeben sich hieraus besondere Pflichten. Versäumen sie es, den Jahresabschluss rechtzeitig aufzustellen und zum Handelsregister zu reichen, muss die Liquidationsgesellschaft mit einem Ordnungsgeld rechen, welches beim erstmaligen Verstoß regelmäßig bei 2.500,00 € liegt. Dieses Ordnungsgeld kann sowohl der Gesellschaft als auch alternativ dem Liquidator aufgegeben werden. Liquidatoren müssen während des Liquidationsverfahrens darauf achten, dass die Gesellschaft über genügend Kapital verfügt, um die Jahresabschlüsse und Bilanzen aufzustellen und im elektronischen Bundesanzeiger – regelmäßig über den Steuerberater – veröffentliche zu können. Fehlt es hierfür an Geld, ist während des Liquidationsverfahrens Insolvenz anzumelden. Die Insolvenzantragspflicht gilt auch für Vertreter von Kapitalgesellschaften in der Liquidation.

Die gemachten Aussagen sind vollständig auf andere nicht aktive Gesellschaften, insbesondere Vorratsgesellschaften, übertragbar. Auch diese müssen ihre Jahresabschlüsse im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichen. Die Pflicht trifft auch kleine Kapitalgesellschaften, insbesondere Unternehmergesellschaften (haftungsbeschränkt).

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Rechtsanwalt Thomas Hänsch