Verschiedene Wirtschaftsgüter eines Windparks auf 16 Jahre abschreiben
Windkraftanlage (WKA) innerhalb eines Windparks bestehen nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 14.04.2011 (Az. IV R 46/09) aus drei unterschiedlichen Wirtschaftsgütern, die aber einheitlich auf 16 Jahre abgeschrieben werden können. Zu den einzelnen Wirtschaftsgütern zählen:
1. die WKA mit Fundament und dem Kompakttransformator einschließlich der (Niederspannungs-)Verkabelung zwischen der Gondel und dem Steuerschrank und von dort bis zum Kompakttransformator (interne Verkabelung),
2. die (Mittelspannungs-) Verkabelung zwischen den Kompakttransformatoren bis zum Stromnetz des Energieversorgers (externe Verkabelung) zusammen mit der Übergabestation und
3. die Zuwegung.
Nach der AfA-Tabelle hat eine WKA eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 16 Jahren. Die WKA prägt das erste Wirtschaftsgut, so dass hierfür insgesamt von einem Abschreibungszeitraum von 16 Jahren auszugehen ist. Das zweite Wirtschaftsgut hat zwar nach der AfA-Tabelle eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 20 Jahren (Ziffer 1.2.18, Umformeranlagen der AfA-Tabelle für den Wirtschaftszweig „Energie- und Wasserversorgung“), im Rahmen der Schätzungsbefugnis ist es aber nicht zu beanstanden, dass auch für die Übergabestation (Umspannwerk) und der damit im Zusammenhang stehenden externen Verkabelung ein Abschreibungszeitraum von 16 Jahren zu Grunde gelegt wird. Entsprechendes gilt auch für das Wirtschaftsgut „Zuwegung“, obwohl die AfA-Tabellen hierfür 19 Jahre vorsehen. Die Abschreibungszeiten können sich an derjenigen für die WKA orientieren. Der BFH bekräftigt in seiner Entscheidung, dass die Verkabelung und auch die Zuwegung im Falle einer Neuerrichtung des Windparks (sog. „repowering“) nach Ablauf der 16-jährigen Nutzungsdauer der WKA nicht mehr weiter genutzt werden können. Künftige WKA-Generationen, die der gegenwärtigen WKA nachfolgen werden, werden angesichts der rasant fortschreitenden technischen Entwicklung gänzlich andere technische und bauliche Spezifikationen aufweisen. Damit werden auch die externe Verkabelung, das Umspannwerk und die Zuwegung mit dem Ablauf der Nutzungsdauer der WKA wirtschaftlich verbraucht sein.
Im Ergebnis können sämtliche Wirtschaftsgüter eines Windparks einheitlich einer 16-jährigen Abschreibungsdauer unterworfen werden.
Es berät Sie:
Rechtsanwalt Ingo Glas, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Agrarrecht, Rostock
Rechtsanwalt John Booth, Fachanwalt für Steuerrecht, Schwerin