Verspäteter Zugang Teilnahmeantrag

Die Vergabekammer Südbayern hat sich im Beschluss vom 17.07.2014 – Zd–3-3194-1-24-05/14 mit den Rechtsfolgen des verspäteten Zuganges eines Teilnahmeantrages wegen überlanger Postlaufzeit beschäftigt. Die Vergabekammer Südbayern hat hierzu festgestellt:

1. Die nicht rechtzeitige Vorlage des Teilnahmeantrags bei der Vergabestelle hat auch in einem Vergabeverfahren nach VOF die zwingende Nichtberücksichtigung zur Folge. Dies folgt aus der, mit der Feststellung der Bewerbungsfrist durch den Auftraggeber, ausgelösten Selbstbindung.

2. Verspätungen, die etwa aus einer ungewöhnlichen langen Postlaufzeit resultieren, betreffen dass dem Bewerber auferlegte Übersendungsrisiko. Davon ist auch dann keine Ausnahme zu machen, wenn die Vergabestelle die Übermittlung auf dem Postweg vorgeschrieben hatte und die Verspätung durch Verschulden des Postdienstleisters verursacht wurde.

3. Es besteht kein Anlass, verspätet eingereichte Teilnahmeanträge anders zu behandeln als verspätet eingereichte Angebote.

Ihr Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Dr. Gerold Kantner, Mediator, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rostock