Verteilung der Kosten für eine Balkonsanierung in der Teilungserklärung

In der Teilungserklärung einer Wohnungseigentümergemeinschaft heißt es, dass Einrichtungen, Anlagen und Gebäudeteile, die nach der Beschaffenheit oder dem Zweck des Bauwerks oder gemäß dieser Teilungserklärung zum ausschließlichen Gebrauch durch einen Wohnungseigentümer bestimmt sind (z.B. Balkone, Terrassen, Veranden, Einstellplätze), von ihm auf seine Kosten instand zu setzen und instand zu halten seien. Die Wohnungseigentümer beschließen auf der Eigentümerversammlung, die Kosten der Ursachenanalyse der Schäden an den Balkonen anteilsmäßig auf sämtliche Wohnungseigentümer umzulegen. Auch die anstehende Sanierung solle von allen Wohnungseigentümern bezahlt werden. Gegen diese Beschlüsse wendet sich ein Wohnungseigentümer mit Erfolg.

Nach der Auffassung des Berufungsgericht, dem Landgericht Koblenz, der sich der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 16.11.2012 (Az. V ZR 9/12) angeschlossen hat, entsprechen die gefassten Beschlüsse nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, weil sie gegen die Regelung der Teilungserklärung verstießen. Die Regelung sei dahingehend auszulegen, dass Eigentümer von Wohnungen, die mit einem Balkon ausgestattet seien, für sämtliche diesbezüglich entstehenden Instandsetzungs- und Instandhaltungskosten aufkommen müssten. Der Wortlaut enthalte keine Einschränkung und biete keine Anhaltspunkte für eine irgendwie geartete Unterscheidung. Damit seien die Kosten für die Isolierung und die Abdichtungsanschlüsse - auch wenn es sich dabei um Gemeinschaftseigentum handelt, für dessen Erhaltung grundsätzlich alle Wohnungseigentümer aufzukommen haben - nur von den betroffenen Wohnungseigentümern zu tragen. Die Kosten dürften nicht auf sämtliche Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft umgelegt werden.

Der BGH ließ offen, ob der in dem Verstoß gegen die Teilungserklärung liegende Rechtsfehler nur zur Anfechtbarkeit der Beschlüsse oder sogar zu deren Nichtigkeit wegen fehlender Beschlusskompetenz zur erstmaligen Begründung einer Kostenlast der Gemeinschaft führe.

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