Vertragspartner in Schieflage: Optionen vor und nach Insolvenzeintritt
Gerät ein Vertragspartner in wirtschaftliche Schwierigkeiten, kann das erhebliche Risiken für Unternehmen mit sich bringen – von Lieferausfällen bis hin zu Zahlungsausfällen. Im Folgenden soll beleuchtet werden, welche rechtlichen Möglichkeiten bei einer Krise oder Insolvenz eines Vertragspartners bestehen und wie Sie vorsorgen können.
Vorab: Die wirtschaftliche Krise eines Vertragspartners ändert in der Regel nichts an bestehenden Verträgen. Es gilt der Grundsatz „pacta sunt servanda“. Eine Beendigung der Verträge ist nicht ohne Weiteres möglich, insbesondere führt eine Krise des Vertragspartners nicht zu einem Kündigungs- oder Rücktrittsrecht, einer Störung der Geschäftsgrundlage oder einer Anfechtungssituation.
Dennoch sind Unternehmen in einer Krise des Vertragspartners nicht schutzlos gestellt, auch dann nicht, wenn sie vorleistungspflichtig sind. Vorleistungspflicht bedeutet, dass eine Vertragspartei ihre Verpflichtung zu einem Zeitpunkt erbringen muss, in dem die Gegenleistung der anderen Partei noch nicht fällig ist. Für diese Konstellation enthält das Gesetz den § 321 BGB, der in Fällen, in denen aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit des Vorleistungsberechtigten die Gefahr besteht, dass der Anspruch des Vorleistungspflichtigen auf seine Gegenleistung gefährdet wird, ein Leistungsverweigerungsrecht des Vorleistungspflichtigen vorsieht (sog. Unsicherheitseinrede). Das Leistungsverweigerungsrecht besteht solange, bis die Gegenleistung bewirkt oder für sie Sicherheit geleistet ist. Wenn keine Vorleistungspflicht vereinbart wurde, können sich Vertragspartner auf die Nichterfüllungseinrede nach § 320 Abs. 1 BGB berufen. Das bedeutet – ein gegenseitiger Vertrag vorausgesetzt – die Leistung kann bis zur Bewirkung der Gegenleistung durch den kriselnden Vertragspartner verweigert werden.
Anders gestaltet sich die Situation, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vertragspartners eröffnet wurde. Dies erfolgt dann, wenn ein Schuldner zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verliert der Schuldner die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen und es wird ein Insolvenzverwalter eingesetzt, um die Insolvenzmasse zu verwalten und die Gläubiger zu befriedigen. Auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Wirksamkeit bestehender Verträge. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens richtet sich das Schicksal der gegenseitig geschuldeten Vertragsleistungen nach § 103 InsO. Dieser differenziert danach, ob die Vertragsleistungen aus einem gegenseitigen Vertrag bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vollständig erfüllt wurden, oder nicht. Im ersten Fall, dass die vertraglich geschuldeten Leistungen weder von der einen noch von der anderen Seite vollständig erbracht worden sind, hat der Insolvenzverwalter nach § 103 Abs. 1 InsO das Wahlrecht, den Vertrag zu erfüllen und vom anderen Teil die Erfüllung zu verlangen, oder aber die Erfüllung abzulehnen. Wählt er die Nichterfüllung, kann das etwaig bereits Geleistete nicht zurückgefordert werden, sondern lediglich im Rahmen von Schadensersatz als Insolvenzforderung zur Tabelle angemeldet werden. Wählt der Insolvenzverwalter indes Erfüllung, muss er seinerseits die vertraglich geschuldeten Leistungen erbringen. Haben Vertragspartner ihre geschuldeten Leistungen bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens (ungesichert) vollständig erbracht, aber noch keine Gegenleistung erhalten, können sie ihren Anspruch auf Gegenleistung lediglich als Insolvenzforderung mit Aussicht auf quotale Befriedigung geltend machen.
Für einen bestmöglichen Schutz in Krisen oder bei Insolvenz des Vertragspartners empfehlen wir daher die Vereinbarung von Sicherungsrechten (z.B. Eigentumsvorbehalt, (Bank-)Bürgschaft), der Leistungsaustausch Zug-um-Zug (ohne Vorleistungspflicht) und/oder den Abschluss einer Forderungsausfall- bzw. Warenkreditversicherung.