Vertragsschluss durch kaufmännisches Bestätigungsschreiben?
Das OLG Dresden hat sich in seinem Urteil vom 31.07.2012 (5 U 1192/11) damit beschäftigt, welche Voraussetzungen für einen Vertragsschluss durch ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben vorliegen müssen. Hierzu hat das OLG Dresden festgestellt:
1. Widerspricht der Empfänger eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens dem Inhalt des Schreibens nicht unverzüglich, muss er dessen Inhalt gegen sich gelten lassen.
2. Ein solches Bestätigungsschreiben muss sich auf zwischen den Parteien getroffene Absprachen beziehen, das heißt, es müssen Vertragsverhandlungen vorangegangen sein. Auf die Bezeichnung des Schreibens kommt es nicht an. Entscheidend ist, ob das Schreiben nach seinem Inhalt das Ergebnis früherer Verhandlungen verbindlich festlegt.
3. Ein Bestätigungsschreiben bleibt ohne Wirkung, wenn es inhaltlich so weit vom Vorbesprochenem abweicht, dass der Absender redlicher Weise nicht mit dem Einverständnis des Empfängers rechnen kann. Ein 4 % iger Preisnachlass und eine 2 % ige Skontozahlung sind bei Geltung der VOB/B nicht als derart gravierend zu beurteilen, dass damit „vernünftigerweise“ ein Einverständnis des Empfängers nicht mehr zu erwarten ist.
4. Im Rahmen des Erstattungsanspruchs aus § 8 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B ist der Auftraggeber berechtigt, vom gekündigten Auftragnehmer einen Vorschuss zu verlangen. Dieser Vorschussanspruch besteht in der einmaligen Zahlung der voraussichtlichen Mehrkosten für die Gesamtfertigstellung.
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Rechtsanwalt Dr. Gerold Kantner, Mediator, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rostock