Vertragsübergang im Wege der Anwachsung

Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat in seinem Urteil vom 30.05.2011 (Az: 5 U 189/10) nochmals bestätigt, dass insbesondere Dauerschuldverhältnisse, wie etwa Miet- oder Handelsvertreterverträge, im Falle des Ausscheidens sämtlicher Gesellschafter aus einer Personengesellschaft bis auf einen, auf diesen letzten, verbleibenden Gesellschafter übergehen. Der Übergang erfolgt im Wege der Anwachsung. Der Übergang der Rechte und Pflichten aus den einzelnen Verträgen bedarf nicht der Zustimmung der sonstigen Vertragspartner.

Grundsätzlich stellt der Übergang von Rechtsverhältnissen im Wege der Anwachsung nach der Auffassung des OLG Stuttgart auch keinen Grund zur außerordentlichen Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses dar. Im konkreten Fall hat das OLG Stuttgart entschieden, dass ein Vertragspartner selbst dann nicht zur Kündigung eines Handelsvertretervertrages berechtigt ist, wenn das Vermögen einer OHG im Wege der Anwachsung auf eine GmbH übergeht.

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Rechtsanwalt Thomas Hänsch, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Rostock