Vertretungsmacht des Liquidators einer GmbH entspricht nicht automatisch der des Geschäftsführers
Das OLG Köln hat in seinem Beschluss vom 21.09.2016 (Az: 2 Wx 377/16) über eine häufig in der Praxis anzutreffende Frage entschieden.
Soll der Geschäftsbetrieb einer GmbH eingestellt werden und beschließt die Gesellschafterversammlung zu diesem Zwecke die Auflösung der GmbH, tritt diese in die sogenannte Liquidation ein. Der Gesellschaftszweck wandelt sich daher von dem der werbenden Gesellschaft hin zum Zweck „Auflösung/Liquidation“.
Wird kein gesonderter Beschluss über die Bestellung eines Liquidators gefasst, ist der bisherige Geschäftsführer der GmbH der „geborene“ Liquidator.
In der Praxis häufig nicht bekannt ist der Umstand, dass sich die ursprüngliche Vertretungsmacht des Geschäftsführers nicht in seiner Rolle als Liquidator fortsetzt. Dies ist nur dann der Fall, wenn es ausdrücklich in der Satzung geregelt ist.
Dort finden sich zwar regelmäßig Ausführungen zur Vertretungsmacht des Geschäftsführers im Allgemeinen, zu der Möglichkeit der Einzelvertretung und der Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB. Es fehlt jedoch in der Regel eine Bestimmung, dass diese Regelungen auch für Liquidatoren gelten.
Das OLG Köln hat in seinem Beschluss noch einmal klargestellt, dass ohne eine solche Bestimmung die allgemeine Vertretungsregelung auch dann nicht für Liquidatoren gilt, wenn die bisherigen Geschäftsführer diese Rolle einnehmen, also lediglich ihre Bezeichnung/Rolle wechseln. Für neubestellte Liquidatoren gilt dies ohnehin.
Bei der Liquidation von Gesellschaften sollte dieser Umstand daher Beachtung finden und notwendigenfalls die Satzung entsprechend angepasst werden. Ohne dies ist Liquidatoren ansonsten die Einzelvertretung der Gesellschaft oder das gleichzeitige Handeln als Vertreter anderer Gesellschafter oder in eigenem Namen nicht möglich. Sind solche Geschäfte dennoch abgeschlossen worden, muss über eine nachträgliche Heilung nachgedacht werden, da diese ansonsten (schwebend) unwirksam sein könnten.