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5. Rostocker Unternehmerrunde 2026 - Unternehmensnachfolge
Einladung zur Unternehmensnachfolge heute – zwischen Lebenswerk und Neustart - 29.10.2026 - 16:30 Uhr - Rostock - ScanHotels City
Kein automatisches Entstehen von Dauergrünland auf Flächen mit Ackerlandstatus am 01.01.2026
Der Bundesrat hat die GAPDZV neu gefasst und in § 7 Abs. 1 GAPDZV neue Regeln für die Entstehung von Dauergrünland geschaffen. Landwirtschaftliche Flächen, die am 01.01.2026 Ackerland waren, bleiben künftig Ackerland, auch wenn sie in einem Zeitraum von fünf Jahren nicht umgepflügt werden und begrünt sind. Das heißt: Auf bestehendem Ackerland wird künftig kein Dauergrünland mehr entstehen.
Verwendung von Schadensersatz
Das OLG Köln hat sich im Urteil vom 10.11.2016 - 7 U 97/15 mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Schadensersatz wegen Mängeln für die Mängelbeseitigung verwendet werden muss. Dazu hat das Gericht festgestellt:
- Der Auftraggeber hat auch dann einen Anspruch auf Ersatz der für die Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, wenn der Mangel zwar nicht beseitigt, jedoch dessen Beseitigung noch möglich ist.
- Der Mangel selbst ist der Schaden. Der Auftraggeber kann deshalb verlangen, dass dieser Schaden mit dem für die Mängelbeseitigung erforderlichen Geldbetrag abgegolten wird. Unerheblich ist, ob er den zur Verfügung gestellten Betrag zur Mängelbeseitigung verwendet.
- Wird bei der Abnahme der Passus im Abnahmeprotokoll "Alle Mängelansprüche und Schadenersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt." durch Streichung in "Alle Mängelansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt." geändert, liegt darin kein Verzicht des Auftraggebers auf Schadensersatzansprüche wegen Baumängeln.
- Der Auftraggeber muss einen Mangel der Bauleistung nur seinem äußeren Erscheinungsbild nach hinreichend genau beschreiben, also das Schadensbild darlegen. Mit der hinreichend genauen Bezeichnung der Mangelerscheinungen werden sämtliche Ursachen des Mangels Gegenstand der Mängelrüge.