Verwirkung einer testamentarischen Pflichtteilsstrafklausel
Bei gegenseitiger Erbeinsetzung in einem gemeinschaftlichen Testament können die Erblasser mit einer sogenannten Pflichtteilsstrafklausel bestimmen, dass die Schlusserben, sollten diese zum Personenkreis der Pflichtteilsberechtigten gehören, im Falle der Geltendmachung ihres Pflichtteils beim ersten Erbfall, für den sich die gemeinschaftlich Testierenden wechselseitig zu Erben eingesetzt haben, auch beim zweiten Erbfall nur ihren Pflichtteil bekommen sollen.
Das Oberlandesgericht Rostock hat mit Beschluss vom 11.12.2014 zum Aktenzeichen 3 W 138/13 entschieden, dass zur Verwirkung einer Pflichtteilsstrafklausel deren Kenntnis erforderlich ist. Derjenige, der in Unkenntnis einer solchen Pflichtteilsstrafklausel beim ersten Erbfall seinen Pflichtteil geltend macht, verwirkt die Pflichtteilsstrafklausel nicht.
Bei Fragen rund um das Pflichtteilsrecht berät Sie gerne: Max Allendorf, Schwerin