Verzicht auf Urlaubsabgeltung im gerichtlichen Vergleich wirksam
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 14.05.2013 (9 AZR 844/11) entschieden, dass die Erledigungsklausel in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich auch den Anspruch des Arbeitnehmers auf Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs umfasst.
In einem Kündigungsrechtsstreit vereinbarten die Parteien u.a., dass das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2012 aufgelöst worden ist, die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer eine Abfindung in Höhe von 11.500,00 EUR zahlt und mit Erfüllung des Vergleichs wechselseitig alle finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erledigt sind (Erledigungsklausel). Einen Monat nach dem Vergleichsschluss verlangte der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Urlaubsabgeltung für die Jahre 2006 bis 2008. Nachdem das Arbeitsgericht die Zahlungsklage des Arbeitnehmers abwies, das Landesarbeitsgericht der Klage teilweise stattgab, hatte die Revision des Arbeitgebers vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg.
Ist das Arbeitsverhältnis beendet und ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) entstanden, kann der Arbeitnehmer auf diesen Anspruch grundsätzlich verzichten. Zu Ungunsten des Arbeitnehmers kann von der Regelung der Urlaubsabgeltung nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG zwar nicht abgewichen werden. Diese Regelung hindert aber nur einzelvertragliche Abreden, die bereits das Entstehen von Urlaubsabgeltungsansprüchen ausschließen. Hatte ein Arbeitnehmer die Möglichkeit, Urlaubsabgeltung in Anspruch zu nehmen und sieht er davon ab, so verstößt sein Verzicht auf den Urlaubsabgeltungsanspruch auch nicht gegen Unionsrecht.
Es berät Sie:
Rechtsanwältin Dr. Doris Geiersberger, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Mediatorin, Rostock
Rechtsanwalt Karsten Bossow, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Medizinrecht, Rostock
Rechtsanwältin Janin Gurtz, Rostock