Verzugseintritt bei nicht vereinbarten Vertragsfristen im Bauvertrag

Das OLG Hamburg hatte in seinem Urteil vom 29.10.2009 (6 U 253/08) entschieden, dass der Auftragnehmer bei einem Werkvertrag – wenn keine ausdrückliche Frist vereinbart wurde – im Zweifel mit der Herstellung alsbald zu beginnen und sie in angemessener Zeit zügig zu Ende zu führen hat, wobei die für die Herstellung notwendige Zeit in Rechnung zu stellen sei. Mit Ablauf der angemessenen Fertigstellungsfrist trete Fälligkeit ein. Im Rahmen von § 323 BGB treffe den Auftraggeber die Beweislast für das Vorliegen der Fälligkeit. Angesicht der gesetzlichen Regelung, wonach der Gläubiger die Leistung sofort verlangen kann (§ 271 Abs. 1 BGB), brauche der Auftraggeber jedoch zur Fälligkeit der geltend gemachten Forderung nicht besonders vorzutragen. Vielmehr sei es Sache des Auftragnehmers darzulegen, dass er zu einem bestimmten anderen späteren Zeitpunkt zu leisten bereit war bzw. ist.

Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 08.09.2011 (VII ZR 180/09) zurückgewiesen.

Der Zeitpunkt der Fälligkeit richtet sich also nach der gesetzlichen Regelung, weil die Parteien keine ausdrückliche Frist für die Fertigstellung vereinbart hatten. Bei einem Werkvertrag ist der Auftragnehmer in der Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, aus denen sich ergibt, dass die angemessene Fertigstellungsfrist noch nicht abgelaufen und deshalb keine Fälligkeit eingetreten war.

Vorliegend war der Auftragnehmer im April 2006 mit der Lieferung und Montage von Fenstern beauftragt worden, ohne dass verbindliche Termine vereinbart waren. Der Auftraggeber hatte vor der Ausführung noch im November 2006 den Wechsel des Glastyps angeordnet und die Vorlage eines verbindlichen Terminplans bis 11.12.2006 gefordert. Daraufhin teilte der Auftragnehmer mit, dass das vorgesehene Glas nicht vor März/April 2007 verfügbar sei. Der Auftraggeber trat vom Vertrag zurück und ließ die Leistungen von anderen Firmen durchführen. Der Auftragnehmer verlangte ohne Erfolg eine Restvergütung i.H.v. 90.000,00 €. Nach Auffassung des OLG Hamburg gelang es dem Auftragnehmer nicht darzulegen, dass aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Festlegung oder der Umstände des Falles es zu einem bestimmten anderen späteren Zeitpunkt zu leisten war. Der Auftragnehmer konnte deshalb mit den entstandenen Ersatzvornahmekosten aufrechnen.

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Rechtsanwalt Dr. Gerold Kantner, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rostock