Vieheinheiten-Obergrenze bei einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) folgt mit seinem Schreiben vom 30.06.2023 und einer Ergänzung des UStAE in Abschnitt 24.1 Abs. 2 einer Rechtsprechung des BFH vom 26.05.2021 – V R 11/18 und regelt die Berechnung der Vieheinheiten-Obergrenzen bei Organgesellschaften neu.
Danach werden die Vieheinheiten-Obergrenzen für landwirtschaftliche Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe einheitlich für alle Betriebe eines Unternehmers ermittelt. Besteht eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft, ist die Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG). Nach dem Grundsatz der Unternehmenseinheit stellt die Organgesellschaft damit einen Unternehmensteil des Organträgers dar. Bei der Prüfung der Vieheinheiten-Obergrenze nach § 24 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 UStG i.V.m. §§ 51, 51a BewG sind daher sämtliche Vieheinheiten und Nutzflächen aller Betriebe der Organgesellschaft(en) und des Organträgers zu addieren und der Beurteilung zugrunde zu legen.
Die Neuregelung ist grundsätzlich auf alle offenen Fälle anzuwenden.
Die neue Betrachtung kann hilfreich bei Konzernstrukturen in der Landwirtschaft sein. Dadurch kann sich auf Ebene der Muttergesellschaft (Holdinggesellschaft) eine viehstarke Tochtergesellschaft den Flächenbestand einer Ackerbau betreibenden Schwestergesellschaft zu nutze machen.