Vorbehaltlose Zahlung bzw. Erstattung stellt kein deklaratorisches Anerkenntnis dar

Der BGH hat in seinem Urteil vom 12.01.2011 entschieden, dass in der vorbehaltlosen Zahlung einer sich aus der Betriebskostenabrechnung ergebenden Nachforderung durch den Mieter allein kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu sehen sei. Das gleiche gilt für die bloße vorbehaltlose Auszahlung oder Gutschrift eines aus einer Betriebskostenabrechnung folgenden Guthabens durch den Vermieter.

Danach ist eine spätere Nach- oder Rückforderung während des Laufs der Abrechnungs- und Einwendungsfristen des § 556 Abs. 3 S. 2, 3, 5, 6 BGB trotz der vorbehaltlosen Zahlung der Nachforderung durch den Mieter bzw. der vorbehaltlosen Auszahlung oder Gutschrift eines Guthabens durch den Vermieter möglich.

Zur Begründung führt der BGH aus, dass durch die gesetzlichen Regelungen umfassend gewährleistet sei, dass die Mietvertragsparteien nach überschaubarer Zeit Klarheit über ihre Verpflichtungen aus einem abgeschlossenen Abrechnungszeitraum erlangen. Der sich aus den in § 556 Abs. 3 BGB vorgesehenen Fristen ergebende Schwebezustand bis zur Klarheit über die Verpflichtungen der Mietvertragsparteien aus einem abgeschlossenen Abrechnungszeitraum beschränke sich auf einen überschaubaren und daher für beide Mietvertragsparteien zumutbaren Zeitraum.

Es berät Sie:
Rechtsanwalt Steffen Wenzel, Rostock