Vorhaben in faktischen Vogelschutzgebieten

Ca. 30 Prozent der Landesfläche Mecklenburg-Vorpommerns sind als Europäische Vogelschutzgebiete ausgewiesen. Diese an die Europäische Union gemeldeten Gebiete stehen unter dem strengen Schutz der Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/147/EG). Die Vorschriften dieser Richtlinie sehen grundsätzlich eine Veränderungssperre vor. Sämtliche Vorhaben in oder in der Nähe von Vogelschutzgebieten waren in der Praxis ohne irgendeine vorgeschaltete Prüfung unzulässig. Dies galt insbesondere auch für Bauvorhaben.

Der einzige Weg, überhaupt eine Verträglichkeitsprüfung für ein bestimmtes Vorhaben durchzuführen, war die nationale Unterschutzstellung der Vogelschutzgebiete durch Verordnungen oder Satzungen. In Mecklenburg-Vorpommern ist derzeit der Erlass der „Landesverordnung über die Europäischen Vogelschutzgebiete in Mecklenburg-Vorpommern“ in Vorbereitung. Ziel dieser Verordnung ist es, die Europäischen Vogelschutzgebiete im Land in Bezug auf bestimmte Erhaltungsziele einheitlich unter Schutz zu stellen und somit eine Prüfung einzelner Vorhaben nach den dann geltenden Maßstäben der FFH-Richtline zu ermöglichen. Bis zum Erlass der Landesverordnung gilt jedoch weiterhin das relativ strenge Regime der Vogelschutzrichtlinie.

Allerdings hat das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern mit Erlass vom 10.03.2011 behördenintern angeordnet, dass aufgrund eines im Januar verkündeten Urteils des Oberverwaltungsgerichtes Mecklenburg-Vorpommern (3 L 175/07 „Mestlin“) nicht sämtliche Vorhaben, die in einem faktischen Vogelschutzgebiet durchgeführt werden sollen oder die ein solches Gebiet irgendwie berühren, unzulässig sind. Vielmehr sei nach Maßgabe des OVG stets zu prüfen, ob die jeweils in Rede stehende Maßnahme überhaupt Flächen betreffe, die die Lebensräume geschützter Vogelarten tangieren oder überhaupt zu einer Belästigung der geschützten Arten führen können. Hierzu sei eine Einzelfallbeurteilung notwendig. Bei Maßnahmen, die zu Flächenverlusten führen, gelte eine Bagatellgrenze, die sich an den Orientierungswerten für Verträglichkeitsprüfungen in FFH-Gebieten ausrichte.

Bis zum Erlass der landesweiten Erhaltungszielverordnung ist es daher nun unter Umständen möglich, einzelne Maßnahmen sogar dann, wenn sie Flächen des Schutzgebietes in Anspruch nehmen, genehmigt zu bekommen und durchzuführen. Ob von dieser Möglichkeit viele Verfahren betroffen sind, ist allerdings fraglich, da damit zu rechnen ist, dass bereits im Sommer 2011 die Erhaltungszielverordnung in Kraft tritt, die eine generelle Verträglichkeits-prüfung eröffnet.

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Rechtsanwalt Dr. Philipp Groteloh, Schwerin