Vorlage einer aktuellen Eigentümerliste durch den WEG-Verwalter im Beschlussanfechtungsverfahren

Die Einreichung einer aktuellen Eigentümerliste ist als Bestandteil der ordnungsgemäßen Erhebung einer Beschlussanfechtungsklage grundsätzlich Sache des Klägers. Die Eigentümerliste ist gemäß § 44 Abs. 1 S. 2 BGB bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorzulegen.

In dem nun vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall (Urteil vom 14.12.2012 - Az. V ZR 162/11) hatten die klagenden Wohnungseigentümer eine gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichtete Beschlussanfechtungsklage erhoben und die Verwaltung bereits in der Klageschrift aufgefordert, eine aktuelle Eigentümerliste vorzulegen. Zugleich beantragten sie, der Verwaltung die Vorlage der Eigentümerliste gemäß § 142 Abs. 1 ZPO aufzugeben. Das Gericht traf eine solche Anordnung und setzte der Verwaltung eine Frist zur Vorlage der Eigentümerliste. Dieser Anordnung kam die Verwaltung nicht nach. Während das Amtsgericht der Klage stattgab, hat das Landgericht sie als unzulässig abgewiesen, weil die Kläger bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht keine Eigentümerliste vorgelegt hätten. Diese Entscheidung des Landgerichts hat der BGH aufgehoben.

Nach Ansicht des BGH seien die Kläger ihren prozessualen Obliegenheiten nachgekommen, indem sie beantragt haben, der Verwaltung die Vorlage der Liste aufzugeben. Wenngleich die Einreichung der Eigentümerliste Sache der Kläger sei, müsse das Gericht auf deren Anregung hin tätig werden und der Verwaltung die Vorlage der Eigentümerliste unter Fristsetzung aufgeben. Dies folge aus einer analogen Anwendung des § 142 Abs. 1 ZPO. Für das Gericht bestehe insoweit kein Ermessensspielraum, vielmehr müsse die Anordnung in der Regel ergehen. Der Verwalter sei aufgrund des Verwaltervertrags auch gegenüber dem einzelnen Wohnungseigentümer zur Vorlage der Eigentümerliste verpflichtet, so dass ihm schon aus diesem Grund die Vorlage zumutbar im Sinne von § 142 Abs. 2 ZPO sei. Es bedürfe auch keiner vorangehenden außergerichtlichen Aufforderung, weil der Verwalter ohnehin im Wege der Beiladung an dem Verfahren zu beteiligen (§ 48 Abs. 1 Satz 2 WEG) und in der Regel auch Zustellungsvertreter der Wohnungseigentümer (§ 45 Abs. 1 WEG) sei. Die Anordnung könne, da es sich um eine Zulässigkeitsvoraussetzung handele, auch bereits mit der Zustellung der Klage ergehen.

Das Gericht habe, so der BGH, die Anordnung an die Verwaltung auf Vorlage der aktuellen Eigentümerliste nicht nur zu treffen, sondern diese auch gegebenenfalls mit Ordnungsmitteln - also Ordnungsgeld und, falls dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft   durchzusetzen (§ 142 Abs. 2 S. 2 i. V. m. § 390 ZPO analog). Jedenfalls dürfe es sich nicht zu Lasten der Kläger auswirken und die Klage nicht als unzulässig abgewiesen werden, wenn die Verwaltung es versäumt, eine aktuelle Eigentümerliste vorzulegen.

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Rechtsanwalt Steffen Wenzel, Rostock