Vorsicht bei „circa“ Angaben im Bauvertrag!

In einem Rechtstreit im Berufungsverfahren vor dem OLG Koblenz stritten die Parteien über einen Schadenersatzanspruch für Bauverzug. Im Rahmen des Bauvertrages war die Fertigstellung mit einer „circa-Angabe“ vereinbart worden. Das OLG Koblenz traf in seinem Urteil vom 23.04.2013 (3 U 838/12) Feststellungen zu den Anforderungen an eine kalendermäßige Bestimmtheit des Arbeitsbeginns in einem Bauvertrag, die praktisch beachtlich sind.

Vereinbaren die Parteien im Bauvertrag, dass die Arbeiten „ab sofort innerhalb von 90 Tagen“ auszuführen sind und sollen die Arbeiten „in ca. vier Wochen“ beginnen, genügt dies nicht für eine kalendermäßige Bestimmtheit des Arbeitsbeginns. Damit knüpfte das OLG Koblenz an die bisherige Rechtsprechung an.

Die Vertragswendung „in ca. vier Wochen“ lässt die gebotene kalendermäßiger Fixierung vermissen. Sie bringt nämlich nach Auffassung des OLG Koblenz zum Ausdruck, dass es sich um eine ungefähre Zeitangabe handelt, die der Schuldner wenigstens in einem gewissen Umfang überschreiten darf, ohne in Verzug zu geraten. Mit dieser Entscheidung schließt sich das OLG Koblenz einer Entscheidung des OLG Saarbrücken sowie einer Entscheidung des BGH an.

Der Schuldner gerät gem. § 286 Abs. Satz 1 BGB grundsätzlich erst durch Mahnung, die nach Eintritt der Fälligkeit erfolgt, in Verzug. Gemäß § 286 Abs. 2, Nr. 1 BGB bedarf es der Mahnung nicht, wenn die für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Vorliegend stellte das OLG Koblenz fest, dass bereits der Beginn der Leistungszeit nicht hinreichend bestimmt war.

Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Dr. Gerold Kantner, Mediator, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht