Vorsteuerabzug bei Dachsanierung für Photovoltaikanlage
In einem weiteren Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 22.09.2011 (AZ 6 K 1963/11) wurde nochmals betont, dass Aufwendungen für die Erneuerung von Dächern zur Installation von Photovoltaikanlagen dann zum Vorsteuerabzug zugelassen sind, wenn die Dacherneuerung in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Gewerbebetrieb „Stromerzeugung“ steht. Das Gebäude mit dem dazugehörigen Dach kann selbst nicht dem Gewerbebetrieb „Stromerzeugung“ zugeordnet werden, soweit es sich bei dem Gebäude um ein ansonsten ausschließlich privates Wohnhaus handelt. Jedoch kann die Dacherneuerung dennoch der unternehmerischen Tätigkeit zugeordnet werden, wenn sie vornehmlich der Installation einer Photovoltaikanlage dient. Im vom Gericht geprüften Fall sei dies gegeben gewesen. Die Dachsanierung erfolgte dort aus Umweltschutzgründen, da das alte Dach asbesthaltiges Material enthielt und die Installation einer Photovoltaikanlage auf derartigen Dächern rechtlich unzulässig gewesen wäre.
Das Finanzgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Es berät Sie:
Rechtsanwalt John Booth, Fachanwalt für Agrarrecht und Steuerrecht, Schwerin
Rechtsanwalt Dr. Gerold Kantner, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rostock
Rechtsanwalt Thomas Hänsch, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Rostock