Vorsteuerabzug bei Dachsanierung zur Installation einer Photovoltaikanlage
Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat am 10.02.2011 (Az. 6 K 2607/08) entschieden, dass es dem Inhaber einer Photovoltaikanlage gestattet ist, auch für die Sanierung des Daches, auf welchem sich die Photovoltaikanlage befindet, die Vorsteuer geltend zu machen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Sanierung des Daches in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit „Stromerzeugung durch Photovoltaik“ steht. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn die Dachsanierung eine zwingende Voraussetzung für die Installation der Photovoltaikanlage ist. Eine zwingende Voraussetzung ist jedoch zu verneinen, wenn ausschließlicher Zweck der Sanierung der Werterhalt des Gebäudes ist. Mit seinem Urteil schließt sich das FG Rheinland-Pfalz eine Entscheidung des FG Nürnberg vom 29.09.2009 (Az. 2 K 784/09) an. Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig. Die Revision zum BFH wurde zugelassen.
Ferner hat das Finanzgericht eine weitere wesentliche Aussage getroffen. Handelt es sich bei einer Photovoltaikanlage um ein Auf-Dach-Montage-System ist die Photovoltaikanlage nicht wesentlicher Bestandteil des Gebäudes im Sinne des § 94 BGB. Sie bleibt ein selbstständiges Wirtschaftsgut. Damit kann das Eigentum an der Photovoltaikanlage ohne notarielle Beurkundung übertragen werden und fällt nicht in den Haftungsverbund der Hypothek. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen müssen von daher konkret auf die Photovoltaikanlage bezogen sein.
Es berät Sie:
Rechtsanwalt Thomas Hänsch, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Rostock
Rechtsanwalt Dr. Gerold Kantner, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rostock,
Rechtsanwalt John Booth, Fachanwalt für Steuerrecht, Schwerin