Vorsteuerabzug bei Photovoltaik
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in drei verschiedenen Urteilen mit den Voraussetzungen für die Gewährung eines Vorsteuerabzugs bei der Installation von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) auf Gebäuden befasst. Die Urteile des BFH sind am 19.07.2011 (Az: XI R 29/10; XI R 21/10; XI R 29/09) ergangen und wurden vom BFH in einer Presserklärung vom 09.11.2011 zusammengefasst.
Der BFH teilt in seiner Presserklärung mit, dass es sich bei einem Photovoltaikanlagenbetreiber, welcher mit seiner Solaranlage kontinuierlich Strom erzeugt und diesen an einen Energieversorger weiterveräußert, insoweit um einen Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) handelt. Daraus folgt, dass der Anlagenbetreiber grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, soweit die ihm gegenüber in Rechnung gestellten Umsatzsteuern aus Aufwendungen herrühren, die mit seinen Umsätzen aus dem in der Photovoltaikanlage erzeugten Strom in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang stehen.
Zu diesen im Zusammenhang mit der Herstellung von Strom stehenden Umsätzen gehören grundsätzlich auch die Herstellungskosten des Gebäudes, auf dem die Photovoltaikanlage steht. Grundvoraussetzung hierfür ist, dass die unternehmerische Nutzung wenigstens 10% der Gesamtnutzung entspricht. Sofern dies gegeben ist, ist der Anlagenbetreiber zum Vorsteuerabzug in Höhe der unternehmerischen Nutzung des Gebäudes berechtigt.
Es berät Sie:
Rechtsanwalt John Booth, Fachanwalt für Steuerrecht, Schwerin
Rechtsanwalt Dr. Gerold Kantner, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rostock
Rechtsanwalt Ingo Glas, Fachanwalt für Steuerrecht und Agrarrecht, Rostock