Wahrung der Schriftform trotz falscher Bezeichnung der Vertragspartei

Der Entscheidung des BGH vom 29.01.2015 (Az. IX ZR 279/13) lag folgender Fall zugrunde:

Die Brüder F. R. und H. R. schlossen als Vermieter mit der späteren Insolvenzschuldnerin einen Geschäftsraummietvertrag. Die Brüder R. waren zugleich Gesellschafter einer GbR, die sich – und nicht die beiden im Vertrag benannten Brüder – als Vermieterin ansah und als Klägerin Ansprüche aus dem Mietverhältnis geltend machte.

Sowohl das OLG Hamm in der Berufungsinstanz als auch der BGH kamen zu dem Ergebnis, dass entgegen dem Inhalt des schriftlichen Mietvertrages nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragschließenden ein Vertragsverhältnis zwischen der GbR und der Schuldnerin gewollt war. Es sei ohne Bedeutung, dass der schriftliche Mietvertrag nicht die GbR, sondern die Brüder F. R. und H. R. als Vermieter benannte. Insoweit handele es sich um eine unschädliche Falschbezeichnung (falsa demonstratio). Für den Inhalt eines Vertrages sei der übereinstimmende Wille der Beteiligten maßgebend, selbst wenn die Erklärungen objektiv eine andere Bedeutung haben sollten, sodass ein unbefangener Dritter ihnen einen anderen Sinn beilegen würde. Hätten alle Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinne verstanden, so gehe der wirkliche Wille dem Wortlaut vor. Dieser Grundsatz sei auch auf formgebundene Geschäfte anzuwenden. Mit dieser Begründung kam der 9. Zivilsenat des BGH für den vorliegenden Fall zu dem Schluss, dass der Vertrag, der die beiden Brüder persönlich als Vermieter angab, mit der GbR geschlossen wurde und gleichwohl der Schriftform genügte.

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Rechtsanwalt Steffen Wenzel, Rostock