Wechselbezüglichkeit eines gemeinschaftlichen Testaments
Mit Beschluss vom 25.08.2020 – 3 W 94/19 – hat das Oberlandesgericht Rostock entschieden, dass es den Ehegatten, denen es in einem gemeinschaftlichen Testament freisteht zu bestimmen, ob und inwieweit ihre letztwilligen Anordnungen wechselbezüglich sein sollen, auch freisteht zu bestimmen, die Widerruflichkeit wechselbezüglicher Verfügungen über den im Gesetz vorgesehenen Rahmen hinaus zu erweitern bzw. zu beschränken oder auszuschließen und dem Überlebenden sogar ein freies Widerrufsrecht einzuräumen.
Das Oberlandesgericht Rostock führt hierzu aus, dass nach § 2270 Abs. 1 BGB diejenigen Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament wechselbezüglich sind, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde, also jeder Ehegatte
seine Verfügung gerade deshalb getroffen hat, weil auch der andere Ehegatte eine bestimmte Verfügung getroffen hat und jede Verfügung nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden mit der anderen stehen oder fallen soll. Die Wechselbezüglichkeit muss dabei für jede einzelne Verfügung des Testaments gesondert geprüft werden, wobei der Wille der gemeinschaftlich testierenden Ehegatten durch Auslegung zu ermitteln ist. Maßgeblich ist dabei der Wille zum Zeitpunkt der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments.
Das Gericht ließ vorliegend dahinstehen, ob eine Wechselbezüglichkeit der streitigen Regelungen vorlag, da es zu dem Ergebnis gelangt ist, dass sich die im gemeinschaftlichen Testament vereinbarte Wechselbezüglichkeit letztlich nur auf die Lebzeit beider Ehegatten beschränken sollte, was durch Auslegung zu
ermitteln war.
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