Wegfall der EEG Förderung für Bestandsanlagen bei Verletzung der Meldepflicht

Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben. In der Sprache des EEG 2014 heißt das für Bestandsanlagen, wer seinen Meldepflichten gegenüber der Bundesnetzagentur nicht fristgemäß nachkommt bzw. nachgekommen ist, dessen EEG Förderung wird (auch rückwirkend) auf null reduziert. Das kann zu erheblichen finanziellen Rückforderungen durch den Netzbetreiber führen und sogar die wirtschaftliche Existenz von Anlagenbetreibern bedrohen.

Seit wann gibt es und auf welcher gesetzlichen Grundlage basieren die Meldepflichten für Bestandsanlagen?

Seit dem 1. August 2014 gilt das EEG 2014 (nachfolgend nur EEG) einheitlich für alle EEG-Anlagen, also auch für Bestandsanlagen. Soweit Ausnahmen für Bestandsanlagen gelten, sind diese in den    §§ 101 und 101 EEG geregelt. Die rechtliche Situation ist dadurch noch übersichtlicher geworden.

Für Bestandsanlagen gelten deshalb seit diesem Zeitpunkt zum Teil völlig andere Regelungen. Dazu gehören auch die Meldepflicht zum Anlagenregister und die Sanktionierung einer Verletzung dieser Pflicht.

Nach § 93 EEG wird in einer Rechtsverordnung die Durchführung des Anlagenregisters einschließlich der Übermittlung weiterer Angaben unter Weitergabe der im Register gespeicherten Angaben an Netzbetreiber und Dritte bestimmt.

Beim Anlagenregister handelt es sich um ein nach § 6 EEG durch die Bundesnetzagentur errichtetes und betriebenes Verzeichnis, in dem Anlagen gemäß § 5 EEG zu registrieren sind. Unter den EEG Begriff der Anlage fällt allgemein jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas.

Die Meldepflicht zum Anlagenregister ist in § 6 EEG in Verbindung mit der so genannten Anlagenregisterverordnung geregelt.

Die registerpflichtigen Daten werden in Absatz 2 des § 6 EEG benannt. Anlagenbetreiber müssen deshalb an das Anlagenregister Angaben zu ihrer Person und ihre Kontaktdaten, den Standort der Anlage, den Energieträger für die Stromerzeugung, die installierte Leistung der Anlage und die etwaige Inanspruchnahme einer finanziellen Förderung für die Anlage übermitteln.

Das Anlagenregister wird der Öffentlichkeit mit Ausnahme der Angaben zur Person und zu den Kontaktdaten des Anlagenbetreibers zugänglich gemacht. Das veröffentlichte Register ist durch die Bundesnetzagentur monatlich zu aktualisieren.

Die Anmeldepflicht zum Anlagenregister ist verletzt, wenn der Anlagenbetreiber die Registrierung der Anlage zum eingerichteten Anlagenregister mit den vorgenannten Angaben nicht beantragt.

Diese Regelung ist gemäß § 100 Abs. 1 EEG auch auf Bestandsanlagen anzuwenden, die im Anwendungsbereich der vorherigen Fassungen des EEG in Betrieb genommen wurden. Das sind alle bis einschließlich des EEG 2012 in Betrieb genommenen Anlagen. Dementsprechend sind für alle Bestandsanlagen die Übergangsbestimmungen des EEG zusätzlich zu beachten. Dazu gehört auch die Meldepflicht.

Welche Meldepflichten bestehen für Bestandsanlagen und welche Meldungen haben innerhalb welcher Fristen zu erfolgen?

Die Einzelheiten der Meldung für Bestandsanlagen werden in § 6 der Anlagenregisterverordnung (AnlRegV) geregelt.

Anlagenbetreiber müssen nach § 6 Abs. 1 AnlRegV vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommene Anlagen registrieren lassen, wenn Sie nach dem 31. Juli 2014

  • die installierte Leistung der Anlage erhöhen oder verringern mit dem Datum und dem Umfang der Änderung.
  • für eine Windenergieanlage an Land fünf Jahre nach ihrer Inbetriebnahme die Verlängerung der Anfangsvergütung nach § 100 Abs. 1 Nummer 4 oder 10 EEG in Anspruch nehmen.
  • erstmalig die Flexibilitätsprämie nach § 54 EEG in Anspruch nehmen wollen mit dem Zeitpunkt der beabsichtigten Inanspruchnahme und bei einer Erhöhung der installierten Leistung nach dem 31. Juli 2014 mit dem Datum und dem Umfang der Änderung.
  • erstmalig ausschließlich Biomethan zur Stromerzeugung einsetzen, um eine Förderung nach § 100 Abs. 1 Nummer 4 oder 10 oder Abs. 2 Satz 2 EEG in Anspruch nehmen.
  • die Anlage endgültig stilllegen mit dem Datum der endgültigen Stilllegung.

Die Fristen für die Meldung betragen jeweils drei Wochen nach der erstmaligen Inbetriebsetzung der Anlage nach dem Abschluss der jeweiligen Maßnahme, nach Verlängerung der Anfangsvergütung für die Windenergieanlage oder nach der endgültigen Stilllegung der Anlage (bzw. der Genehmigung). Die Meldung zur Flexibilitätsprämie hat frühestens drei Monate vor der geplanten Inanspruchnahme dieser Prämie zu erfolgen.

Die Inhaber von Genehmigungen oder Zulassungen, die nach dem 28. Februar 2015 für genehmigungsbedürftige Anlagen erteilt wurden, müssen die Genehmigung oder Zulassung bzw. deren Änderung spätestens drei Wochen nach ihrer Bekanntgabe unter Mitteilung der in § 4 Abs. 2 AnlRegV aufgelisteten Angaben durch die Bundesnetzagentur registrieren lassen.

Diese Meldepflicht gilt unabhängig davon, ob die Anlage vom Anlagenbetreiber bei der Inbetriebnahme registriert werden musste.

Die Meldungen müssen nach § 7 Abs. 1 AnlRegV unter Nutzung der durch die Bundesnetzagentur für die Übermittlung der erforderlichen Angaben bereitgestellten Formularvorlagen erfolgen. Bereits ein Verstoß gegen die Pflicht zur Benutzung dieser Vorlagen soll zur Herbeiführung der Reduzierung der Vergütung auf null ausreichen. Das dürfte einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht standhalten. Bisher gibt es hierzu noch keine gerichtliche Entscheidung.

Die Übergangsfrist für die Änderung der Meldepflicht für Bestandsanlagen galt bis zum 30. Juni 2015. Diese Frist wurde durch das rechtzeitige Einreichen des vollständig ausgefüllten Antragsformulars eingehalten.

Was passiert bei einer Nichteinhaltung der Meldepflicht?

Die Verletzung der Meldepflicht wird vom Gesetzgeber hart bestraft. Eine Verletzung der Meldepflicht umfasst die Registrierung der Anlage als solche sowie die Leistungsdaten der Anlage.

Alle nicht bzw. nicht rechtzeitig erfolgten Meldungen lösen die in der Anlagenregisterverordnung geregelte Sanktion aus.

Wer der Meldeverpflichtung unvollständig oder gar nicht nachkommt erhält als Anlagenbetreiber für den Zeitraum der Säumnis (auch rückwirkend) keinerlei Förderung. Als Sanktion für die Verletzung der Meldepflicht regelt § 25 Abs. 1 Ziffer 1 EEG die Reduzierung der Förderung auf null. Die Meldepflicht hat verletzt, wer keine bzw. eine unvollständige Meldung abgibt.

Beim völligen Wegfall der finanziellen Förderung des Anlagenbetreibers handelt es sich um eine wesentliche wirtschaftliche Sanktion. Als Begründung für diese strenge Sanktionierung nennt der Gesetzgeber die Erhaltung einer hohen Datenqualität für seine zukünftige Förderplanung. Durch die Bundesnetzagentur soll die Einspeiseleistung aller geförderten Anlagen erfasst werden, damit die Degressionssätze für die Folgejahre exakt bestimmt werden können. Das erfordert eine rechtzeitige Meldung der entsprechenden Daten durch die Anlagenbetreiber.

Erfolgt die Meldung durch den Anlagenbetreiber unvollständig oder nicht, darf der Netzbetreiber während des Zeitraums der unterlassenen Meldung keinerlei finanzielle Förderung gewähren.

Der Wegfall beginnt am Tag nach Ablauf der Meldefrist. Das gilt auch für die unterlassene Meldung einer Leistungserhöhung.

Der vollständige Wegfall der Förderung gilt nach § 25 Abs. 1 EEG solange und soweit

  • eine Verletzung der Anmeldpflicht zum Anlagenregister vorliegt,
  • die Meldung einer Erhöhung der installierten Leistung unterlassen wurde,
  • eine Nichteinhaltung der Prozentsätze bei anteiliger Direktvermarktung vorliegt,
  • ein Nachweis bei Biomethan einspeisenden Anlagen fehlt.

Bei nicht erfolgten Meldungen zur Leistungserhöhung gilt die Sanktionierung nur bezogen auf den Leistungsteil der Erhöhung. Im Umfang der bereits gemeldeten Grundleistung der Anlagen bleibt es bei der bisherigen Vergütung. Das gilt solange und soweit Anlagenbetreiber einer Meldung über die Erhöhung der installierten Leistung der Anlage nach Maßgabe der Anlagenregisterverordnung vollständig nachgekommen ist.

Bei Nichteinhaltung der Prozentsätze bei anteiliger Direktvermarktung endet die Sanktion erst nach Ablauf des dritten Kalendermonates nach Beendigung des Verstoßes.

Allerdings soll nach dem Gesetzeswortlaut lediglich der Förderanspruch wegfallen.

Das bedeutet aber nicht den Wegfall jeglicher Vergütung für die tatsächlich eingespeiste Energie. Denn Ziel der gesetzlichen Regelung ist nicht eine kostenlose Energielieferung an die Netzbetreiber. Die vom Netzbetreiber zu zahlende Entschädigung könnte und sollte durch eine Berechnung nach verminderten Kosten entsprechen dem Urteil des BGH vom 22. Oktober 1996 (BGHZ 134, 1) erfolgen.

Eine grundsätzliche Handhabung zur Entschädigung durch die Netzbetreiber ist nicht bekannt.

Was ist Anlagenbetreibern bei einer möglichen Verletzung der Meldepflicht zu raten?

Anlagenbetreiber und andere Meldepflichtige sollten zur Vermeidung bzw. zur schnellstmöglichen Beendigung eines befristeten Verlustes der EEG Förderung unverzüglich überprüfen, ob sie ihren Meldepflichten gegenüber der Bundesnetzagentur auf dem entsprechenden Formular vollständig und fristgemäß nachgekommen sind. Diese Überprüfung ist wegen der drohenden Konsequenzen sehr wichtig und sollte nicht aufgeschoben werden.

Wenn eine Meldepflichtverletzung festgestellt wird, muss die erforderliche Meldung an die Bundesnetzagentur vollständig und schnellstmöglich erfolgen.

Rechtsanwalt Dr. Gerold Kantner
Geiersberger Glas & Partner mbB Rechtsanwälte
Rostock und Schwerin

Veröffentlichung dieses Artikels in der Bauernzeitung Nr. 6 vom 12.02.2016, S. 46 f.