Welche Kündigungsfrist gilt bei Geschäftsführeranstellungsverträgen?

Ob der Geschäftsführer einer GmbH rechtlich als Beschäftigter der Gesellschaft anzusehen ist und welche Folgen dies hat, ist nach der hierzu vorhandenen Rechtsprechung nicht immer eindeutig zu entscheiden.

So werden so genannte Geschäftsführer, die an einer GmbH nicht oder nur gering beteiligt sind, für die Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen regelmäßig als Beschäftigte angesehen. Gleichzeitig gelten sie jedoch im Betriebsverfassungsgesetz nicht als Arbeitnehmer und verfügen auch nicht über den besonderen Kündigungsschutz nach § 1 Kündigungsschutzgesetz. Rechtsstreitigkeiten zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer sind in der Regel vor den Zivilgerichten zu führen.

Problematisch kann auch die Feststellung der gesetzlichen Kündigungsfrist sein. Für die Berechnung der gesetzlichen Kündigungsfrist hat der Bundesgerichtshof schon 1986 den Fremdgeschäftsführer, also den Geschäftsführer, der an der Gesellschaft nicht beteiligt ist, mit Arbeitnehmern gleichgestellt und auf die Kündigungsfristen gem. § 622 BGB verwiesen.

In einer Entscheidung vom 11.06.2020 (Az: 2 AZR 374/19) hat das Bundesarbeitsgericht nun jedoch festgestellt, dass eine Fremdgeschäftsführerin, die nicht aufgrund anderslautender Verträge als Arbeitnehmerin anzusehen ist, sich für den Fall einer arbeitgeberseitigen Kündigung nicht auf die langen Kündigungsfristen aus § 622 Abs. 2 BGB berufen kann. Vielmehr würde auf ihr Dienstverhältnis die wesentlich kürzere Kündigungsfrist des § 621 BGB anzuwenden sein.

Es bleibt nun abzuwarten, ob die - eigentlich für derartige Fragen zuständigen - Zivilgerichte sich der Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes anschließen oder weiterhin die langjährige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anwenden.