Wenn das erträgliche Maß von Pflichtverletzungen des Auftragnehmers überschritten ist

Das OLG Dresden hatte in seinem Urteil vom 17.11.2020 - 6 U 349/20 darüber zu entscheiden, ob auch viele kleine Pflichtverletzungen des Auftragnehmers den Auftraggeber zu einer außerordentlichen Kündigung des Bauvertrages aus wichtigem Grund berechtigen. Dazu hat das OLG im vorliegenden Fall entschieden:

1. Ein Bauvertrag kann aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen den
    Bauvertragsparteien zerstört ist.

2. Eine Zerstörung des Vertrauensverhältnisses kann entweder auf einzelnen besonders schwerwiegenden
    Vertragspflichtverletzungen beruhen oder sich aus einer ganzen Reihe von Pflichtverletzungen, die jeweils für
    sich genommen zur Rechtfertigung einer außerordentlichen Kündigung nicht ausreichend wären, im Rahmen
    einer Gesamtabwägung ergeben.

3. Eine vorherige Fristsetzung und Kündigungsandrohung ist in Fällen der schwerwiegenden Vertragsverletzung in
    der Regel nicht erforderlich.

4. Die nach einer Auftraggeber-Kündigung aus wichtigem Grund erstattungsfähigen Mehrkosten einer
    Ersatzvornahme errechnen sich als Differenz zwischen der bei vollständiger Erfüllung der vertraglich vereinbarten
    Leistung geschuldeten Vergütung und dem Betrag, den der Auftraggeber an den gekündigten Auftragnehmer für
    die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen und zusätzlich an den Dritten für die von diesem ausgeführten, aber
    ursprünglich von dem gekündigten Auftragnehmer geschuldeten Leistungen gezahlt hat oder zu zahlen gehalten
    ist.

5. Der Auftraggeber hat, um die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs schlüssig vorzutragen, in der Regel die
    anderweitig als Ersatzvornahme erbrachten Leistungen, die dadurch entstandenen Kosten, die infolge der
    Kündigung nicht mehr an den Auftragnehmer zu zahlende Vergütung sowie die Berechnung der sich daraus
    ergebenden Differenz darzulegen.