Werbung mit Beratung bei der „Rechtsformwahl“ durch Steuerberater ist im Rahmen des § 5 Abs. 1 RDG zulässig

Das Oberlandesgericht Rostock hat mit seinem Urteil vom 04.09.2013 (Az. 2 U 8/13) eine Entscheidung des Landgerichts Rostock vom 31.01.2013 (6 HK O 195/12) bestätigt und entschieden, dass die Werbung eines Steuerberaters auf dessen Homepage mit den Angaben

    „Rechtsformwahl“
    „Beratung bei der Umwandlung einer Personengesellschaft in eine GmbH“
    „Beratung bei der Umwandlung einer GmbH in eine Personengesellschaft“
    „Beratung bei Umstrukturierung von Unternehmen durch Formwechsel“
    „Beratung bei Betriebsaufgaben“
    „Beratung zur Vermögensübertragung im Rahmen der vorweggenommenen
      Erbfolge“

keine Werbung für unzulässige Rechtsdienstleistungen darstelle. Die Werbung sei auch nicht irreführend gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 UWG, da durch den werbenden Beklagten  nicht der Eindruck erweckt werde, dass dieser für Leistungen werbe, die er nicht erbringen darf oder für die er nicht die erforderlichen rechtlichen Qualifikationen besitzt.

Während das Landgericht es sogar noch dahinstehen ließ, ob der Beklagte mit den genannten Werbeaussagen überhaupt für Rechtsdienstleistungen werbe, bzw. ob der angesprochene Verkehr diese Aussagen in diesem Sinne verstehe, gingen beide Gerichte im Ergebnis davon aus, dass allenfalls für rechtliche Beratung geworben werde, die einem Steuerberater gem. § 5 Abs. 1 RDG gestattet sei.

Nach § 5 Abs. 1 RDG sei eine Tätigkeit erlaubt, wenn sie zum Berufs- oder Tätigkeitsbild desjenigen gehört, der die Rechtsdienstleistung erbringt und wenn sie eine Nebenleistung zu einer Haupttätigkeit ist. Dies sei nach Inhalt, Umfang und sachlichem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Der Sachzusammenhang mit der Haupttätigkeit setze nach dem nun geltenden RDG nicht mehr voraus, dass die Hauptleistung ohne die Nebenleistung nicht mehr sachgerecht ausgeführt werden könne. Steuerberatern sei daher unter dem großzügigeren Regime des § 5 Abs. 1 RDG deshalb grundsätzlich jedwede Rechtsdienstleistung erlaubt, die ihrem Inhalt nach in einem sachlichen Zusammenhang mit ihrer Hauptaufgabe steht, zu ihrem Berufs- und Tätigkeitsbild gehört und im Verhältnis zu ihrer Haupttätigkeit den Charakter einer Nebenleistung wahrt. Entscheidend sei hierbei nicht generell, um welche Art der rechtlichen Beratung es sich handele, da § 5 Abs. 1 RDG aufgrund der grundgesetzlich geschützten Berufsausübungsfreiheit weit auszulegen und nicht geeignet sei, dem Anbieter einer Dienstleistung diese Leistung generell zu erlauben oder zu verbieten. Ob eine Beratung eine Nebenleistung nach § 5 Abs. 1 RDG darstelle, bestimme sich vielmehr nach ihrem jeweiligen Inhalt, Umfang und dem sachlichen Zusammenhang mit der konkreten Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse, die für diese konkrete Haupttätigkeit erforderlich sind.

Dass durch die Werbung des beklagten Steuerberaters den Eindruck erweckt werde, dass die Beratung rechtliche Fragen beinhalten kann, sei unschädlich, so lange nicht der Eindruck erweckt werde, dass die rechtlichen Bestandteile der Beratung nicht mehr nur den Charakter einer Nebenleistung haben sollen.

Die vom beklagten Steuerberater angebotenen Tätigkeiten, wie sie oben wiedergegeben sind, gehörten nach Ansicht des Oberlandesgerichts Rostock grundsätzlich zum Tätigkeitsbild eines Steuer- oder Unternehmensberaters. Auch die von ihm verwendeten Formulierungen könnten nicht die Annahme nahe legen, dass er eine allumfassende, sämtliche (auch zivil-, gesellschafts-, erb- etc.)rechtlichen Aspekte der bezeichneten Bereiche beinhaltende Beratung anbieten wolle. Vielmehr würde die mehrfach verwendete Formulierung „Beratung bei …“ im Allgemeinen eher zu einem Verständnis führen, nach dem die beworbene Beratung sich nur auf einen bestimmten inhaltlichen Bereich, nämlich auf den des Steuerrechts oder der betriebswirtschaftlichen Unternehmensberatung und allenfalls auf hierbei auftauchende Rechtsfragen, beziehen soll. Einem solchen Angebot lasse sich aus Sicht des angesprochenen Verkehrs nicht entnehmen, dass in den genannten Bereichen eine so umfassende rechtliche Beratung stattfinden soll, dass der Kunde sich ggf. die Beauftragung eines Rechtsanwalts ersparen könnte.

Die eingangs wiedergegebene Werbung verstößt nach Ansicht des Oberlandesgerichts Rostock nicht gegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetz, da es sich bei den beworbenen Leistungen um Nebenleistungen im Sinne des § 5 Abs. 1 RDG handelt. Demnach wirbt der Steuerberater auch nicht irreführend gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 UWG, da er nicht mit Leistungen wirbt, die er nicht erbringen darf oder für die er nicht die erforderlichen Qualifikationen besitzt.

Es beraten Sie:

Rechtsanwalt Dr. Philipp Groteloh, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Schwerin
Rechtsanwalt Steffen Wenzel, Rostock