Werbungskosten und pauschaler Kilometersatz

Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 15.03.2011 (VI B 145/10) entschieden, dass die einkommenssteuerrechtliche Behandlung von Werbungskosten für erwerbsbezogen veranlasste Fahrten nicht zwingend durch den pauschalen Kilometersatz von 0,30 € begrenzt ist. Vielmehr können ggf. auch höhere Kosten steuermindernd angesetzt werden:

Der Bundesfinanzhof hat damit klargestellt, dass alle tatsächlichen Aufwendungen, die durch eine Auswärtstätigkeit verursacht sind, zu den erwerbsbezogen veranlassten Werbungskosten zählen. Hierzu gehören auch diejenigen Reisekosten, die die vom Arbeitgeber ersetzten Kosten übersteigen. Allerdings müssen diese Kosten nachgewiesen werden. Ohne einen tatsächlichen Nachweis können lediglich die pauschalen Kilometersätze abgesetzt werden.

In dem zu entscheidenden Fall hat der Bundesfinanzhof daher darauf abgestellt, dass, sofern ein Arbeitnehmer der Auffassung ist, dass die pauschalen Kilometersätze nicht (mehr) realitätsgerecht sind, bei entsprechendem Nachweis die tatsächlich aufgewandten Kosten in Abzug zu bringen sind. Diese können ggf. durch das Finanzamt geschätzt werden. Zu berücksichtigen sind hierbei unter anderem vorgelegte Rechnungen oder Quittungen für getätigte Aufwendungen sowie die anteiligen tatsächliche AfA für die berufliche Nutzung eines Kraftfahrzeugs (vgl. hierzu bereits Urteil des Bundesfinanzhofs vom 07.04.1992, VI R 113/88).

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