Wert einer Gemeinschaftspraxis im Scheidungsverfahren
Der BGH hat in seinem Urteil vom 09.02.2011 (Az: XII ZR 40/09) Stellung zur Berücksichtigung des Wertes einer Praxisgemeinschaft im Rahmen des Zugewinnausgleichs im Ehescheidungsverfahren genommen.
Der BGH stellte u.a. klar, dass keine doppelte Teilhabe des anderen Ehegatten an der Gemeinschaftspraxis vorliege, wenn im Scheidungsverfahren die Ertragsmöglichkeiten der Gemeinschaftspraxis sowohl bei der Berechnung des Unterhaltes als auch des Zugewinnausgleiches berücksichtigt werden. Dies sei nicht gegeben, weil der Zugewinnausgleich auf ein Stichtag bezogenes Vermögen gerichtet sei, während der Unterhalt auf laufenden Einkünften und Vermögenserträgen aufbaut.
Für die Berechnung des Wertes einer Gemeinschaftspraxis zur Bemessung des Zugewinnausgleichs sei das Umsatzverfahren ungeeignet. Gleiches gelte für ein reines Ertragswertverfahren. Von daher halte es der BGH für angemessen, eine modifizierte Ertragswertmethode zur Berechnung des Praxiswertes anzuwenden. Diese orientiere sich an den durchschnittlichen Erträgen des Unternehmens abzüglich eines entsprechenden Unternehmenslohns des Inhabers.
Im Konkreten erkannte der BGH eine Bewertung einer Zahnarztpraxisgemeinschaft dahingehend als richtig an, dass zunächst der Substanzwert der freiberuflichen Praxis nach allgemeinen Grundsätzen ermittelt wurde. Dem Substanzwert sei der ideelle Wert der Praxis hinzuzurechnen. Hierbei sei u.a. der Mitarbeiterstamm, ein etwaig günstiger Standort, Art und Zusammensetzung der Patienten, Konkurrenzsituation und ähnliche Faktoren, die regelmäßig auf einen Nachfolgebetrag basieren, aber auch etwa der Ruf des Praxisinhabers mit zu berücksichtigen.
Im Konkreten wurde zur Berechnung des ideellen Wertes zunächst der Durchschnitt der Betriebseinnahmen der letzten drei Kalenderjahre ermittelt. Etwaig signifikante Anstiege oder Rückgänge wären zusätzlich zu berücksichtigen gewesen. Von diesen durchschnittlichen Betriebseinnahmen wurde für die weitere Berechnung ein Betrag in Höhe von 90% des Durchschnitts als nachhaltig realisierbare Betriebseinnahmen für die weitere Berechnung angesetzt. Hiervon seien etwaige Kosten, Ausgaben und Abschreibungen abzuziehen. Dies ergebe den sogenannten Praxisrohgewinn. Von dem Praxisrohergebnis müssen Ertragssteuern sowie ein kalkulatorischer Unternehmerlohn abgezogen werden. Der Unternehmerlohn könne sich dabei an der Entlohnung eines angestellten Arztes nach BAT unter Berücksichtigung der tatsächlichen Arbeitsbelastung des Praxisinhabers orientieren. Anschließend sei der errechnete Ertragswert mit einem Rentenbarfaktor zu multiplizieren. Der BGH folgte dem Oberlandesgericht Hamm, welches einen Rentenbarfaktor von 2,7620 als maßgeblich ansah.
Die vorstehenden Bewertungsgrundsätze lassen sich auch auf die Bewertung anderer freiberuflicher Praxen übertragen. Für die Bewertung von Einzelunternehmen im Scheidungsverfahren gibt die Entscheidung hilfreiche Anhaltspunkte. Über das Scheidungsverfahren hinaus können die vom BGH anerkannten, aber nicht als ausschließlich maßgeblich vorgegebenen, Bewertungsmaßstäbe auch in anderen Rechtsbereichen, z.B. dem Erbrecht, zumindest Orientierung geben.
Es berät Sie:
Rechtsanwalt Thomas Hänsch, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Rostock
Rechtsanwältin Birgit Köhler, Fachanwältin für Familienrecht, Rostock