Wertbemessung von Immobilien bei Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen

Ist ein Erbe mit dem ihm Zugedachten unzufrieden und schlägt die Erbschaft aus oder ist er ohnehin enterbt worden, hat er das Recht, Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend zu machen. Hier tut sich oft die Frage auf, mit welchem Wert Immobilien in die Berechnung einzufließen haben. Gem. § 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB werden bei der Berechnung des Pflichtteils der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalles zugrunde gelegt.

Der Pflichtteilsberechtigte ist wirtschaftlich so zu stellen, als sei der Nachlass beim Tod des Erblassers in Geld umgesetzt worden. Man hat daher gerade im Falle von Immobilien darauf abzustellen, welchen Verkaufswert sie im Zeitpunkt des Erbfalles auswiesen. Der BGH hatte darüber zu entscheiden, wie das Spannungsfeld zwischen Gutachten über die betreffende Immobilie und einem tatsächlichen erzielten Verkaufserlös aufzulösen ist. In seiner Entscheidung vom 25.11.2010 – IV ZR 124/09 – stellt der BGH klar, dass der Pflichtteilsberechtigte für alle Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig ist, von denen der Grund und die Höhe des von ihm erhobenen Anspruchs abhängen.

Meint der Pflichtteilsberechtigte also, der Verkaufserlös entspreche nicht dem Verkehrswert der Immobilie im Zeitpunkt des Erbfalles, so muss er dies beweisen. Der BGH beruft sich im Übrigen auf frühere Senatsentscheidungen, in denen bereits klargestellt wurde, dass auch bei einigen Jahren Zwischenraum zwischen Verkauf und Erbfalls anzunehmen ist, dass der tatsächliche Verkaufserlös die Marktverhältnisse seit dem Erbfall im Wesentlichen unverändert widerspiegelt. Der BGH zementiert hierbei, dass der Grundgedanke, eine Bewertung, die an einen konkreten Verkauf des betreffenden Gegenstandes anknüpfe, verdiene den Vorzug vor einer Schätzung, die sich nur an allgemeinen Erfahrungswerten orientiert, ohnehin und grundsätzlich auch bei einem größeren zeitlichen Abstand zwischen Erbfall und Veräußerung gültig sei. Dem tatsächlichen Verkaufserlös kommt daher die ganz überwiegende Rolle und Bedeutung zu. Nichtsdestotrotz hat der BGH aber klargestellt, dass bei entsprechender Darlegung und Beweisantritten dem Pflichtteilsberechtigten nicht verwehrt werden darf, den Beweis anzutreten, dass im Einzelfall der Verkaufserlös eben nicht den zutreffenden Marktwert zum Zeitpunkt des Erbfalles darstellte. Dies kann insbesondere dann gelingen, wenn Substanzverschlechterungen, Baumaßnahmen etc. nach Erbfall dargelegt und bewiesen werden können, die eine klare Aussage dahingehend zulassen, dass zum Zeitpunkt des Erbfalles der objektive Verkaufswert höher oder niedriger gelegen haben muss. Es reicht hierbei allerdings nicht, dass der Pflichtteilsberechtigte Zweifel sehen kann. Ein non liquet genügt nicht. Es muss vielmehr bewiesen werden, dass der Verkaufswert nicht den objektiven Marktwert widerspiegelte.

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Rechtsanwältin Birgit Köhler, Fachanwältin für Familienrecht, Rostock