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5. Rostocker Unternehmerrunde 2026 - Unternehmensnachfolge
Einladung zur Unternehmensnachfolge heute – zwischen Lebenswerk und Neustart - 29.10.2026 - 16:30 Uhr - Rostock - ScanHotels City
Kein automatisches Entstehen von Dauergrünland auf Flächen mit Ackerlandstatus am 01.01.2026
Der Bundesrat hat die GAPDZV neu gefasst und in § 7 Abs. 1 GAPDZV neue Regeln für die Entstehung von Dauergrünland geschaffen. Landwirtschaftliche Flächen, die am 01.01.2026 Ackerland waren, bleiben künftig Ackerland, auch wenn sie in einem Zeitraum von fünf Jahren nicht umgepflügt werden und begrünt sind. Das heißt: Auf bestehendem Ackerland wird künftig kein Dauergrünland mehr entstehen.
Wichtige Änderungen bei Zusammenveranlagung von Eheleuten im Trennungsjahr!
Eheleute werden durch das Finanzamt zusammen veranlagt, wenn sie keine anders lautenden Erklärungen abgeben. Befinden sich Eheleute jedoch in Trennung, endet die Möglichkeit der Zusammenveranlagung im Trennungsjahr. Erörtert werden soll hier nicht, inwieweit ein weiteres Jahr „gerettet“ werden kann, indem ein Aussöhnungsversuch in einem Folgejahr behauptet wird.
Bisher hatte jeder Ehegatte die Möglichkeit, die Zusammenveranlagung auch gegen den Willen des anderen zu verlangen. Hatte sich ein Ehegatte hier auf eine „Extratour“ begeben, konnte dies jederzeit wieder korrigiert werden.
Nunmehr gab es jedoch ab dem Veranlagungszeitraum 2013 die Änderung in § 26 EStG (n. f.). Seither ist für den Fall, dass ein Ehegatte die Einzelveranlagung beantragt hat, eine Änderung dieses Steuerbescheides nur noch dann möglich, wenn dieser noch nicht in Bestandskraft erwachsen ist. Wichtig ist also zu wissen, was der andere Ehegatte tut und möglichst mit dem Ehegatten bzw. unter anwaltlicher Begleitung alle – auch die steuerlichen – Aspekte im Blick zu behalten.
Es versteht sich von selbst, dass es verführerisch sein kann, wenn der nach Steuerklasse 5 veranlagte Ehegatte heimlich eine Einzelveranlagung beantragt und diese natürlich zunächst auch erhält, was zu einer erheblichen Steuerrückzahlung führen wird. Der nach Lohnsteuerklasse 3 Veranlagte wird dies völlig überrascht und schmerzlich durch eine hohe Steuernachzahlung zu spüren bekommen. Im schlimmsten Fall hat er auch noch auf das zunächst höhere Einkommen Ehegattenunterhalt gezahlt. Nach der Neuregelung kann eine Korrektur nur noch erfolgen, so lange der Bescheid des anderen Ehegatten noch nicht bestandskräftig ist.
Hat man dies nicht mitbekommen oder war dieser Umstand nicht bekannt, so bleibt nur noch der Weg über den Schadenersatz. Dieser ist jedoch kontraproduktiv und im Prinzip auch vermögensvernichtend, da das Geld der Eheleute nur einmal vorhanden ist, bei einer richtigen Veranlagungswahl jedoch insgesamt weniger Steuern anfielen.
Wichtig ist daher vorausschauendes Handeln in dieser Frage. Wir beraten Sie gern dazu.
Aus familienrechtlicher Sicht steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Birgit Köhler und aus steuerlicher Sicht Herr Rechtsanwalt Ingo Glas und Herr Rechtsanwalt John Booth hierfür zur Verfügung.